Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Eine Preisliste mit einer Entgelt-Klausel für Sonderleistungen ist der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogenveröffentlicht am 8. Dezember 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2010, Az. 3 U 129/08
§ 307 Abs. 3 S. 1 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die im Rahmen einer Preisliste verwendete AGB-Klausel „Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in € und inkl. USt.“ nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist. Zitat: „Bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Streitstoffs ist … davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine solche handelt, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen ist. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). (mehr …)