IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 11.08.2015, Az. X ZR 83/13
    Art. 87 Abs. 1 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass ein europäisches Patent die Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen kann, soweit dieselbe Erfindung betroffen ist. Dies ergebe sich aus der Prüfung der gesamten Anmeldeunterlagen. In der Folge sei dann die Gebrauchsmusteranmeldung bzw. -eintragung nicht als vorbekannter Stand der Technik anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 03.02.2015, Az. X ZR 76/13
    § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass es eine Rechtsfrage darstellt, ob dem Gegenstand eines Patents Patentfähigkeit zukommt. Auch die Frage, ob eine Erfindung so vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, stellt eine Rechtsfrage dar. Die Prüfung dieser Rechtsfrage darf daher nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden. Die Inanspruchnahme sachverständiger Beratung kann vielmehr nur dazu dienen, das Gericht in die Lage zu versetzen, den für die Bejahung oder Verneinung der Ausführbarkeit maßgeblichen (technischen) Sachverhalt festzustellen und zu verstehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. X ZR 79/07

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    § 8; 33 Abs. 1 PatG; Art. 67 Abs. 1; 64 Abs. 1; 139 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 5 IntPatÜG; §§ 5 Abs. 1; 16 Abs. 1 ArbNErfG; §§ 812 ff. BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Erfinder u.a. Anspruch auf finanzielle Beteiligung (ggf. Schadensersatz) hat, wenn seine Erfindung von seinem Arbeitergeber (Hersteller) genutzt wird und zwar auch dann, wenn die Erfindung schutzunfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH stehe den Rechten des Erfinders der Mangel der Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Hiermit werde lediglich dem Anmelder oder Schutzrechtsinhaber die diesem durch die Anmeldung oder Schutzrechtserteilung verliehene Rechtsstellung entzogen. Unberührt hiervon, weil auf eigener Erkenntnis und deren Verlautbarung beruhend, bleibe jedoch die Rechtsposition des Erfinders. Denn die wahre Grundlage des Erfinderrechts sei die schöpferische Tat des Erfinders, die völlig unabhängig davon sei, ob später ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

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