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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2013, Az. 6 U 204/11
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein ehemals patentgeschütztes Erzeugnis, dessen Schutzfrist abgelaufen ist, nur dann dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt, wenn die vom Verkehr gehegten Herkunfts- oder Gütevorstellungen an Merkmale des Produkts anknüpfen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Dies müssten Merkmale sein, die frei wählbar bzw. austauschbar seien, denn die Nachahmung einer technischen Lösung nach Ablauf der Schutzfrist ist gerade nicht unlauter. Würde man ergänzenden Leistungsschutz für die technische Lösung gewähren, würde dies eine systemwidrige Verlängerung des Patentschutzes über das Wettbewerbsrecht bedeuten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 1 Ws 445/09
    §§ 126, 127, 151 MarkenG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass eine geografische Herkunftsangabe an einem Produkt, die nicht mit der tatsächlichen Herkunft übereinstimmt, mit einem erklärenden Zusatz versehen werden muss. Die Betroffene war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Lausitzer Früchte“, unter der sie ihre Produkte vertrieb. Dabei stammten die Produkte zu einem Teil aus dem Ausland, z.B. Gewürzgurken aus der Türkei. Das Gericht sah darin eine mögliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, da sich auf dem Etikett kein Hinweis fand, dass die Ware tatsächlich aus der Türkei stammt. Zwar verwende die Betroffene die Bezeichnung „Lausitzer Früchte“ nicht als Herkunftsangabe, sondern als Marke, was sie auch durch das Zeichen

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    ® verdeutliche. Jedoch könne die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft des Produkts hervorrufen, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen sei. Dabei setze der Begriff der geografischen Herkunftsangabe nicht voraus, dass der Verkehr mit dem angegebenen oder suggerierten Herkunftsort regionale Besonderheiten verbinde, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein könnten. Zum Schutz vor Irreführung verlangte das Gericht, dass die Betroffene entlokalisierende Zusätze oder Ergänzungen (etwa die Angabe des Produktionsortes, hier: Türkei) in ihre Etiketten aufnimmt.

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