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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015, Az. 327 O 374/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Demenz-Pflaster) zwar durchaus eine wettbewerbliche Eigenart gegeben sein kann, jedoch an eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung hohe Anforderungen zu stellen seien. Vorliegend vertrieb die Beklagte eine ähnliches Pflaster, wie es die Klägerin zuvor viele Jahre allein in der BRD angeboten hatte. Das Gericht sah zwar die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Pflasters, kam aber zu dem Ergebnis, dass keine unlautere vermeidbare Herkunftstäuschung durch die Beklagte vorliege. Die Ähnlichkeit der Pflasters sei so erheblich nicht und außerdem werde ein verschreibungspflichtiges Produkt weder durch den Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien ausgewählt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 4/14
    § 4 Nr. 9 a) UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Nachahmung im Bereich Wohnmöbel (hier: Stühle) nicht gegeben ist, wenn bei nur schwacher wettbewerblicher Eigenart des Ausgangsmodells lediglich ein geringer Grad der Nachahmung vorliegt. Bei Wohnmöbeln gebe es einen vergleichsweise engen Gestaltungsspielraum, so dass zwar einerseits keine hohen Anforderungen an die Individualität einer Gestaltung gestellt werden müssten, andererseits aber der Schutzumfang einer solchen Gestaltung dementsprechend eng zu bestimmen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2013, Az. 6 U 11/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9a UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass das Rillendesign von Koffern eines Herstellers, welches in verschiedenen Koffer-Serien als charakteristisches Merkmal erkennbar ist und jahrzehntelang ausschließlich von diesem Hersteller verwendet wurde, dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz unterfällt. Eine nahezu identische Nachahmung könne daher untersagt werden, weil eine Herkunftstäuschung vorliege. Diese könne auch nicht durch eine Kennzeichnung aufgehoben werden, wenn diese nicht – ebenso wie das Rillen-Design selbst – bereits aus größerer Entfernung erkennbar sei. Es gebe auch genug Spielraum für andere Gestaltungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.06.2013, Az. 6 U 27/13
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Damenhandtasche, die seit vielen Jahren mit großem Erfolg vertrieben wird, aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen Nachahmungen geschützt ist. Bei hinreichender Ähnlichkeit liege eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung vor. Die Original-Tasche genieße einen überragend hohen Bekanntheitsgrad und verfüge über einen entsprechend guten Ruf. Die Gestaltung der Tasche der Antragsgegnerin komme dem Original so nahe, dass es über das bloße Erwecken von Assoziationen hinausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 6 U 251/10 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen einer hochwertigen und seltenen Damenhandtasche auf ein preisgünstiges Produkt – auch wenn die Merkmale an sich eher unauffällig sind – die Wertschätzung des hochpreisigen Produkts auf unlautere Weise ausnutzt. Das OLG ging dabei – im Gegensatz zur Vorinstanz – von der wettbewerblichen Eigenart des Produktes aus, welches trotz der vergleichsweise einfachen Gestaltung durch diverse Presseveröffentlichungen einen gewissen Bekanntheitsgrad in den relevanten Verkehrskreisen erworben habe. Die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung sei dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Nachahmung zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sehe, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet werde, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehle. Der Rechtsstreit wird mittlerweile vor dem BGH weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2010, Az. 6 U 236/09
    §§ 4 Nr. 9 lit. a UWG; § 3 Abs. 2 Nr 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat aktuell entschieden, dass Lebensmittel, die aus zusammengepressten Fleischstücken hergestellt werden („Formfleisch„) hinsichtlich ihrer bestimmten Form (hier: Gestalt einer Toastscheibe) nicht dem ergänzenden Leistungsschutz zugänglich sind. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung sei das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin erstmals umgesetzte – keinem Sonderrechtsschutz unterliegende – Produktidee, dem Verbraucher paniertes Formfleisch zur Zubereitung in einem handelsüblichen Toaster zur Verfügung zu stellen, als solche einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von vornherein entzogen sei. Den Antragsgegnerinnen stünden zumutbare Abweichungen zur Gestaltung der panierten Formfleischstücke nicht zur Verfügung, da die im Wesentlichen quadratische Grundform sowie die Abmessungen der Stücke durch den vorgesehenen Verwendungszweck, nämlich die Zubereitung in einem haushaltsüblichen Toaster, vorgegeben seien. Dieses Ergebnis werde auch durch markenrechtliche Überlegungen bestätigt. Grundsätzlich sei zwar die Form einer Ware dem Markenschutz zugänglich (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Dies gelte jedoch nicht, wenn die Form der Ware zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wobei es ausreiche, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur einer technischen Wirkung zuzuschreiben seien , selbst wenn die fragliche technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden könne (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 09.07.2009, Az. I ZB 88/07, Tz. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzung sei bei dem von der Antragstellerin hergestellten Erzeugnis erfüllt, da aus den bereits dargestellten Gründen die Form der panierten Fleischstücke im Wesentlichen lediglich die Funktion habe, diese Fleischstücke in einem haushaltsüblichen Toaster unter weitgehender Ausnutzung der Erwärmungsmöglichkeiten eines solchen Toasters zubereiten zu können. Die demnach fehlende Markenfähigkeit der Warenform kann auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht völlig außer Acht gelassen werden.

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