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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2015, Az. I-16 U 85/15
     § 56 Abs. 1 S. 2 RStV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf Gegendarstellung wegen einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung in einem Online-Pressebericht noch nicht dadurch erfüllt wird, dass der Berichtende den Artikel lediglich – ohne weitere Hervorhebung – ergänzt. Auch der bloße Hinweis auf eine Aktualisierung ohne weitere Angaben zum Umfang und Inhalt der Aktualisierung und ohne den Zusatz, dass, anders als zuvor, hier der Betroffene „zu Wort kommt“, sei deshalb nicht ausreichend und lasse das berechtigte Interesse des Betroffenen nicht entfallen. Einzig die Konstellation, dass der ursprüngliche Bericht bereits eine zutreffende Stellungnahme des Betroffenen enthalte, könne den Anspruch auf Gegendarstellung ausnahmsweise entfallen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 22/12
    Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Partei nicht daran gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag könnten allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei laufe auf eine prozessual unzulässige vorweg genommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstoße damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 10.05.2012, Az. 15 U 199/11
    § 1004 Abs. 1 analog BGB, § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die automatische Ergänzung von Suchbegriffen bzw. der Vorschlag weiterer Suchbegriffe, die häufig bei der Recherche in Internet-Suchmaschinen erfolgen, keine eigenständige inhaltliche Aussage des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Aus diesem Grund konnte der Kläger gegen die beklagte Suchmaschinenbetreiberin keine Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche durchsetzen, weil bei Eingabe seines Namens die Begriffen „scientology“ und „betrug“ vorgeschlagen wurden. Er sei dadurch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge seien nicht das Ergebnis einer gezielten Manipulation der Suchvorgaben zum Zwecke der Anfeindung der Person des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 1 Ws 445/09
    §§ 126, 127, 151 MarkenG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass eine geografische Herkunftsangabe an einem Produkt, die nicht mit der tatsächlichen Herkunft übereinstimmt, mit einem erklärenden Zusatz versehen werden muss. Die Betroffene war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Lausitzer Früchte“, unter der sie ihre Produkte vertrieb. Dabei stammten die Produkte zu einem Teil aus dem Ausland, z.B. Gewürzgurken aus der Türkei. Das Gericht sah darin eine mögliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, da sich auf dem Etikett kein Hinweis fand, dass die Ware tatsächlich aus der Türkei stammt. Zwar verwende die Betroffene die Bezeichnung „Lausitzer Früchte“ nicht als Herkunftsangabe, sondern als Marke, was sie auch durch das Zeichen

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    ® verdeutliche. Jedoch könne die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft des Produkts hervorrufen, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen sei. Dabei setze der Begriff der geografischen Herkunftsangabe nicht voraus, dass der Verkehr mit dem angegebenen oder suggerierten Herkunftsort regionale Besonderheiten verbinde, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein könnten. Zum Schutz vor Irreführung verlangte das Gericht, dass die Betroffene entlokalisierende Zusätze oder Ergänzungen (etwa die Angabe des Produktionsortes, hier: Türkei) in ihre Etiketten aufnimmt.

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