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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 8/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 4a S: 2 DiätV

    Der BGH hat entschieden, dass für den Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels als sog. bilanzierte Diät im Sinne der DiätV die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sein müssen, anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Voraussetzung für die Einordnung eines Mittels als bilanzierte Diät sei, dass für die diätetische Behandlung der Patienten, deren Ernährung es diene, weder eine Modifizierung der normalen Ernährung noch andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung noch auch eine Kombination aus beidem ausreiche. Bei der Beurteilung dieser Frage seien auch auf dem Markt vorhandene Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen. Bilanzierte Diäten dienten der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit beeinträchtigter Fähigkeit zur Aufnahme oder Verarbeitung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Stoffe oder sonstigem medizinisch bedingtem Nährstoffbedarf. Diese Voraussetzungen träfen auf das Produkt der Beklagten nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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