Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Heidelberg: Google haftet in Suchergebnissen für Links mit das Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalten nach erfolgloser Benachrichtigungveröffentlicht am 19. Januar 2015
LG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014, Az. 2 O 162/13
§ 10 S.1 TMGDas LG Heidelberg hat entschieden, dass Google zur Entfernung von Links verpflichtet ist, die zu Webseiten Dritter mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten weiterleiten. Allerdings hafte Google unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung erst nach Mitteilung über die Existenz des rechtswidrigen Links in den Suchergebnissen und Setzung einer angemessenen Prüffrist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Kommentarlose Werbung mit Stiftung-Warentest-Ergebnis „Gut“ ist unzulässig, wenn Konkurrenzprodukte mit „Sehr gut“ bewertet wurdenveröffentlicht am 28. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
§ 3; 5a Abs. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis „Gut“ der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: „Sehr gut“). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Keine Persönlichkeitsverletzung durch Ergebnis einer Suchmaschinenanfrageveröffentlicht am 16. März 2009
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 GGDas OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass die bei Eingabe einer aus mehreren Wörtern bestehenden Suchanfrage ausgeworfenen sog. „Snippets“ („Schnippseleien“) keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine wisse, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kämen. Auch wisse er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasse, registriere und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeige. Mit dem Suchergebnis verbinde sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt würden. (mehr …)