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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 145/11
    § 32a UrhG; § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Synchronsprecher einer Verfilmung urheberrechtliche Ansprüche auf Nachvergütung haben können, wenn ein zu niedriges Pauschalhonorar und/oder keine Beteiligung vereinbart war. Der Anwendungsbereich des § 32 a UrhG sei nicht ausgeschlossen, da Leistungen eines Synchronsprechers in der Regel nicht nur marginal seien, zumal es sich vorliegend um die Synchronisation der Hauptrolle handelte. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung seitens des Sprechers bestehe generell nicht, allerdings sei bei herausragenden Erfolgen von Kinofilmen davon auszugehen, dass er davon Kenntnis erlange, was für die Berechnung der Verjährungsfrist seiner Ansprüche zu beachten sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09
    §§
    97 UrhG; 242, 259, 261 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Rechteeinräumung für zum Zeitpunkt der Schaffung eines Werks noch unbekannte Nutzungsarten einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten bedarf. Vorliegend ging es um die Rechte eines Drehbuchautors zu einem Spielfilm zu einer Zeit, als Video und DVD als Nutzungsarten für Kinofilme noch unbekannt waren. Der Vertrag des Autors zum Rechtsübergang auf die Theatergesellschaft umfasste „alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile“. Eine wirksame Rechteeinräumung setze jedoch voraus, dass eine eindeutige Erklärung des Berechtigten vorliege oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen vereinbart worden sei. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, habe der Urheber Anspruch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 130/08
    §§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. i.V.m. 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Hersteller eines Videos, welches – ohne Einverständnis des Herstellers – auf einem Internetportal gezeigt wird, wo Nachrichten und Werbung verbreitet werden, Anspruch auf Auskunft über die erzielten Werbeeinahmen hat, um seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Allerdings könne der Kläger eine Aufgliederung der Werbeeinnahmen nach den einzelnen Werbeformen nicht beanspruchen. Der BGH definierte die Voraussetzungen wie folgt: Der unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setze voraus, dass die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt habe, dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zustehe, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich sei und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren sei, während die Beklagte unschwer Aufklärung geben könne. Diese Voraussetzungen wurde vorliegend bejaht. Zum Volltext der Entscheidung:
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