IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.06.2013, Az. V ZR 10/12
    § 308 Nr. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, gemäß welcher ein Angebot des Vertragspartners unbefristet fortbesteht und vom Verwender der AGB jederzeit angenommen werden kann, unzulässig ist. Dies gelte auch dann, wenn das Angebot des anderen Teils jederzeit widerruflich sei. Eine solche Regelung müsse individuell vereinbart werden. Als vorformulierte Klausel sei sie jedoch gemäß § 308 Nr. 1 BGB („Fortgeltungsklausel“) unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. August 2012

    BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10
    § 30 Abs. 5 UhrG, § 31
    UrhG, § 33 UrhG, § 35 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass auch im Urheberrecht der sog. Sukzessionsschutz gilt, wonach das Erlo?schen eines Nutzungsrechts nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte (Unterlizenzen) führt. Zweck dieses Sukzessionsschutzes sei es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermo?glichen. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sei ebenfalls weitestgehend gewahrt. Zwar könne der Hauptlizenznehmer nach Erlöschen der Lizenz weiterhin von dem Unterlizenznehmer Lizenzgebühren verlangen. Hingegegen könne der Hauptlizenzgeber den Hauptlizenznehmer nach dem Erlo?schen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bamberg, Urteil vom 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11 – nicht rechtskräftig
    § 312d Abs. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

    Das LG Bamberg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einer Online-Partnervermittlung nicht dadurch erlischt, dass der Kunde zu dem jeweiligen Service „freigeschaltet“ wird und sich zum ersten Mal einloggt. Zwar könne ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB bei einer Dienstleistung auch dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sei. Bei Partnervermittlung sei dies aber erst dann der Fall, wenn die gebuchte Laufzeit (3 Monate, 6 Monate, 1 Jahr etc.) abgelaufen sei. Näheres weiß die Verbraucherzentrale Hamburg, die (außer-)gerichtlich entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die Betreiber von freenetSingles, parship.de und model.de, edarling.de, edates.de, cougar-flirts.de, Flirtcafe Online und in-ist-drin.de führte (hier). Gegen das Urteil des LG Bamberg wurde Berufung eingelegt.

  • veröffentlicht am 4. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az. 142 C 431/11
    § 312 d BGB, § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 1 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass bei einer teilbaren Dienstleistung auch das Widerrufsrecht, entsprechend den Dienstleistungen, teilbar sein muss. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Reisevermittler sog. „Reisewerte“ („Credits“) gekauft, wobei ein „Reisewert“ dem Gegenwert von 1,00 EUR entsprach und im Rahmen einer Clubmitgliedschaft käuflich erworben wurde. Er setzte von dem ihm zur Verfügung stehenden Reisewerten 284 für eine Mallorca-Reise an und erklärte, nach Widerruf der Clubmitgliedschaft, hinsichtlich der weiteren „Reisewerte“ den Widerruf, die er nun zum EUR-Gegenwert  ausgezahlt wissen wollte. Das Gericht gab ihm Recht, da die verbleibenden Reisewerte noch nicht vollständig in Dienstleistungen verbucht worden waren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 2 U 1331/09
    §§ 305, 307, 308 Nr. 4, 309 Nr. 10 BGB

    Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung bei Onlinebestellung eines DSL-Anschlusses unzulässig ist, wenn sie einen Hinweis enthält, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde die Möglichkeit der sofortigen Bereitstellung des Anschlusses auswählt. Der Kunde könne als Wunschtermin „schnellstmöglich“ auswählen oder ein konkretes Datum angeben, welches mindestens 28 Tage in der Zukunft liege. In den AGB unter dem Punkt Online-Widerrufsbelehrung weise die Beklagte darauf hin, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlösche, wenn „mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.)“. Der Klammerzusatz sei unzutreffend, weil ein Erlöschen des Widerrufsrechts erst dann in Betracht komme, wenn mit der tatsächlichen Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde, nicht schon mit der Beauftragung. Das Gericht führte zu diesem Punkt und zur zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage hinsichtlich der Musterwiderrufsbelehrung Folgendes aus:

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. X ZR 79/07

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    § 8; 33 Abs. 1 PatG; Art. 67 Abs. 1; 64 Abs. 1; 139 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 5 IntPatÜG; §§ 5 Abs. 1; 16 Abs. 1 ArbNErfG; §§ 812 ff. BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Erfinder u.a. Anspruch auf finanzielle Beteiligung (ggf. Schadensersatz) hat, wenn seine Erfindung von seinem Arbeitergeber (Hersteller) genutzt wird und zwar auch dann, wenn die Erfindung schutzunfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH stehe den Rechten des Erfinders der Mangel der Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Hiermit werde lediglich dem Anmelder oder Schutzrechtsinhaber die diesem durch die Anmeldung oder Schutzrechtserteilung verliehene Rechtsstellung entzogen. Unberührt hiervon, weil auf eigener Erkenntnis und deren Verlautbarung beruhend, bleibe jedoch die Rechtsposition des Erfinders. Denn die wahre Grundlage des Erfinderrechts sei die schöpferische Tat des Erfinders, die völlig unabhängig davon sei, ob später ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gelnhausen, Urteil vom 01.02.2010, Az. 52 C 898/09
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F.

    Das AG Gelnhausen hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem telefonisch geschlossenen Telekommunikationsvertrag auch entfallen kann, wenn gar keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Die Beklagte nahm über den Zeitraum von mehreren Monaten die Dienste des Unternehmens in Anspruch, verweigerte dann aber die Zahlung der Entgelte unter Berufung auf die weder bei Vertragsschluss noch später erteilte Widerrufsbelehrung. Das Gericht gab dem Unternehmen bezüglich des Zahlungsanspruches Recht. Die Beklagte habe die Leistungen in Anspruch genommen und damit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst. Dadurch sei das Widerrufsrecht, auch wenn darüber nicht belehrt wurde, zwischenzeitlich erloschen. Zu beachten ist, dass sich zwischenzeitlich jedoch die Gesetzeslage geändert hat und bestimmt, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erst erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Vollständige Erfüllung bedeutet, dass der Unternehmer die Leistung erbracht und der Verbraucher diese auch vollständig bezahlt hat. Fraglich ist, ob dann das Widerrufsrecht bei Verträgen, die für einen langen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, bei Zahlungsverweigerung des Verbrauchers und fehlender oder mangelhafter Widerrufsbelehrung quasi unbegrenzt bestehen bleibt.

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
    , §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG

    Ein Verbraucherverein hatte einen Mobilfunk-Service-Provider gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenständlich war die Formulierung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)„. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Markenmagazin weist nach einer WIPO-Meldung (JavaScript-Link: WIPO) darauf hin, dass Ende des Jahres 2008 das Urheberrecht an der Comicfigur Popeye (”I Eats My Spinach”) in Europa erloschen und das Werk damit gemeinfrei sei. Der Schöpfer von Popeye, Elzie Segar, starb 1938 im Alter von nur 43 Jahren. Anders als in Europa bestehe das Urheberrecht an Popeye in den USA noch weitere 25 Jahre, dort betrage die Schutzdauer nicht “nur” 70 Jahre, sondern 95 Jahre. Ob „Poppy“ nun uns allen gehört? Eher nicht. Zumindest nicht ohne weiteres. Popeye wurde nämlich nicht nur von Elzie Segar gezeichnet, sondern nach seinem Tod auch durch Charles „Doc“ Winner (JavaScript-Link: „Popeye„), genausowenig wie die weitere Kultfigur „Prinz Eisenherz“ nur von Harold „Hal“ Foster gezeichnet wurde (JavaScript-Link: „Prinz Eisenherz„). Darüber hinaus wurde die Marke „Popeye“, worauf Kollege Breuer hinweist, zwischenzeitlich auch in Form verschiedenster Marken registriert (JavaScript-Link: Markenmagazin).

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008, Az. 32 C 152/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas AG Wuppertal hat darauf hingewiesen, dass die Zwangsführung des Verbrauchers über ein anzuklickendes Kästchen neben der Erklärung „Von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ nicht die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform ersetzt. Durch das Anklicken der (verlinkten) Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich eine gesonderte Seite mit der Widerrufsbelehrung. Dem Beklagten sei durch Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung auch nicht sein Widerrufsrecht verlustig gegangen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 3 BGB komme nur dann in Frage, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts handele. Sei ihm die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform übergeben worden, so fehle es an der notwendigen Kenntnis. Die Entscheidung ist interessant, da § 312 d Abs. 3 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängig macht, dass die Widerrufsbelehrung in Textform übersandt worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 312 d, Rn. 7 a m.w.N.). Dies hat auch einen guten Grund: Hat der Vebraucher die Dienstleistung in Anspruch genommen, ist er nicht mehr schützenswert, da die (vertragsgemäß erbrachte) Dienstleistung zu seinem Vorteil verbraucht ist. Es ist einem Dienstleister auch schwerlich zuzumuten, eine Dienstleistung faktisch zu erbringen, ohne zu wissen, ob der zu Grunde liegene Vertrag Bestand hat.

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