IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 13.01.2015, Az. VI ZB 29/14
    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GG 

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Verurteilung zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von einer Internetseite der Streitwert nicht zwangsläufig nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers berechnet werden muss. Dementsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn sich der gerichtlich festgesetzte Streitwert danach richte, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zum Nachteil des Unterlassungsschuldners (Beklagten) auswirke und welche wirtschaftlichen Folgen diesen mit der Beseitigung träfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 273/11
    § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, VV Nr. 2300 RVG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Bestimmung der Höhe einer Geschäftsgebühr auch der Ansatz in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr bei durchschnittlichen Angelegenheiten zulässig ist. Dies liege noch innerhalb der Toleranzgrenze, die von jedem Rechtsanwalt bei der Berechnung seiner Gebühren zu beachten sei. Es sei gerade nicht Aufgabe der Gerichte, jede geringfügige, vom Mittelwert der 1,3-fachen Gebühr abweichende Berechnung umfangreich zu überprüfen. Die 1,5-fache Geschäftsgebühr sei dann auch vom erstattungspflichtigen Gegner in voller Höhe zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 2. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 25 W (pat) 31/10
    §§ 43 Abs. 3 MarkenG, 32 Abs. 1 MarkenV

    Das BPatG hat entschieden, dass bei fehlender Anhörung der Parteien vor Erlass eines Aussetzungsbeschlusses durch das DPMA ein Ermessenfehler vorliegen kann. Grundsätzlich erscheine zwar die Aussetzung des Verfahrens über eine Erinnerung, die ein weiterer Widersprechender gegen denselben Beschluss, mit welchem auch der von ihm erhobene Widerspruch zurückgewiesen worden ist, sachgerecht, wenn gegen den Beschluss der Markenstelle, mit dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden sei, seitens der Markeninhaberin Beschwerde eingelegt worden sei, jedoch sei erforderlich, dass den Beteiligten vorab eine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gewährt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. C-308/10 P
    Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Verfahren über Gemeinschaftsmarken ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, wenn es um die Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen in einem Widerspruchsverfahren geht. Eine solche Berücksichtigung könne durch das HABM insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelange, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein könnten und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiteten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstünden. Andererseits sei es jedoch ebenso legitim, wenn das HABM zu der Auffassung gelange, dass die verspätet eingereichten Unterlagen von keiner Relevanz für das Widerspruchsverfahren seien und diese – auch wenn eine Entscheidung erst erhebliche Zeit nach Einreichung der letzten Unterlagen erfolge – als nicht berücksichtigungsfähig eingestuft würden.

  • veröffentlicht am 24. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az. 2a O 162/10
    § 315 BGB

    Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. (neuen oder modifizierten) Hamburger Brauch abgegeben wird („mögen andere über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden“), die Höhe der Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens des Unterlassungsschuldners abhängt. Zitat:
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  • veröffentlicht am 26. Juni 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
    §§ 315 Abs. 1, Abs. 3; 339 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nach einem Verstoß gegen eine nach dem sog. modfizierten Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung nur bedingt von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Unterlassungserklärung sah vor, dass die Vertragsstrafe „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Das sei als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Abs. 3 BGB zu sehen. Danach sei die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche; andernfalls werde die Bestimmung durch Urteil getroffen. Das Landgericht scheine, so der Düsseldorfer Senat, davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne. Das treffe mit Blick auf § 315 Abs. 3 BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers auch praktisch wertlos. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Landshut, Urteil vom 13.03.2009, Az. 10 C 1809/08
    §§ 307, 315, 631, 632 BGB

    Das AG Landshut hat entschieden, dass die Vergütung für einen wirksam geschlossenen Anzeigenvertrag dann nicht gezahlt werden muss, wenn die Verteilung des in Rede stehenden Branchenjournals durch den Werbeverlag nicht mehr einem billigem Ermessen entspricht. Der Vertrag zwischen der Klägerin, einem Werbeverlag, und der Beklagten, einem Baggerbetrieb, sah vor, dass die jeweiligen Auflagen des Branchenjournals „an mindestens 100 Auslegestellen in Deutschland, welche sich teilweise im Landkreis des Auftraggebers befinden und zum überwiegenden Teil in überregionalen Gebieten, wobei pro Auslegestelle mindestens 20 Broschüren pro Auflage auszulegen sind“. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin nach dieser Klausel einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auslage der Broschüren gehabt, habe dabei aber die Interessen der Beklagten an der Werbewirkung des Branchenjournals nicht hinreichend berücksichtigt. Der Verteiler der Klägerin habe im Landkreis der Beklagten, wo eine Werbewirkung am wahrscheinlichsten gewesen wäre, das Journal nur in vereinzelten Städten und Gemeinden ausgelegt, und dort auch nur in wenigen, einander unmittelbar benachbarten Geschäften. Hintergrund sei wohl gewesen, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Broschüren zu verteilen, ohne dabei die Interessen der Beklagten ausreichend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei der geschlossene Vertrag nicht erfüllt worden und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu verneinen.

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