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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2014, Az. 13 LA 55/14
    § 4a Abs. 6 DiätV, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) DiätV

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass ein Vitaminpräparat für Kinder nicht als „diätetisches Lebensmittel“ zuzulassen ist, da die angesprochene Verbrauchergruppe der Kinder keinen besonderen Nutzen aus der Aufnahme von Vitamin D und Calcium in der empfohlenen Dosierung ziehen könne. Ein besonderer Ernährungszweck sei jedoch Voraussetzung für die Bezeichnung als diätetisches Lebensmittel. Ein solches müsse im Hinblick auf einen bestehenden Mangelzustand einen wesentlichen Beitrag zur Beseitigung einer bestehenden Unterversorgung leisten können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11
    Art. 28 Abs. 2 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat nach Revision und Rückverweisung nach Aufhebung des vorherigen Urteils (hier) entschieden, dass die unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung auch nicht im Rahmen eines Weiterbenutzungsrechts verwendet werden dürfen. Für letzteres müssten diese Bezeichnungen vor dem 01.01.2005 für ein Lebensmittel benutzt worden sein, welches dem heute vertriebenen Produkt im Wesentlichen entspreche. Dies sei bei Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene auf der einen Seite und Babynahrung auf der anderen Seite nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 3 W 27/14
    Art. 1 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe „Low Carb“ (= wenig Kohlehydrate) auf einer Müsliverpackung gegen die Health-Claim-Verordnung verstößt und daher unzulässig ist. Die Verordnung sehe eine Angabe zu einem geringen Kohlehydrat-Anteil nicht vor. Die Angabe falle auch nicht unter die Regelung für reduzierte Nährstoffanteile, da nicht ein gegenüber vergleichbaren Produkten geringerer Kohlehydratgehalt versprochen werde, sondern nur allgemein ein geringer Anteil. Auch als markenmäßige Verwendung sei der Begriff „LowCarb“ nicht ohne weitere Erläuterungen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. September 2012

    BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 1999/21/EG; § 14b Abs. 1 S. 2 DiätV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB

    Der BGH hat entschieden, dass für den Wirksamkeitsnachweis eines diätetischen Lebensmittels die Durchführung einer placebo-kontrollierten Studie erforderlich ist. Vorliegend ging es um ein Produkt, welches als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose dienen sollte. Gerade bei Mitteln, die der Schmerzlinderung dienen sollen, sei eine solche Studie unerlässlich, da es dort um das subjektive Empfinden der Probanden gehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11 – nicht rechtskräftig
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung keine gesundheitsbezogenen Angaben darstellen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen könnten. Die Bezeichnungen würden vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass in dem angebotenen Lebensmittel Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren ließen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Oberbegriffe für bestimmte enthaltene Inhaltsstoffe, also um Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bestimmter gesundheitlicher Wirkungen ergebe sich aus den streitgegenständlichen Angaben nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 08.04.2011, Az. 33 O 342/10
    §§ 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG; 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Verleger einer Zeitungsbeilage zur Prüfung der von ihm veröffentlichten Anzeigen auf Wettbewerbswidrigkeit verpflichtet ist. Vorliegend war die Beklagte schon in der Vergangenheit wegen der Veröffentlichung diverser irreführender Werbeanzeigen für angeblich schlank machende Mittel abgemahnt worden. Die erneute Veröffentlichung einer Anzeige, die eine nachhaltige Gewichtsreduzierung ohne Kalorienreduzierung versprach, führte zur Verurteilung zur Unterlassung. Das Irreführungspotenzial der Anzeige sei nach Auffassung des Gerichts unverkennbar gewesen. Die Beklagte unterliege nach der Rechtsprechung des OLG Köln als Verlegerin einer generellen Prüfungspflicht für die Lauterkeit von Anzeigen, mit denen für Schlankheitsmittel geworben werde. Doch auch bei Verneinung einer generellen Prüfungspflicht sei vorliegend von einer Pflicht auszugehen, da die Beklagte zuvor wegen vergleichbarer Sachverhalte abgemahnt worden war. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2007, Az. 6 U 158/06
    §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LFGB; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck vermittelt wird, dass sich die männliche Potenz dadurch unmittelbar steigere. Dass die Antragsgegnerin mit den Aussagen nur auf die Eignung ihres Mittels hinweisen wolle, auf diesem Weg die sexuelle Leistungsfähigkeit allenfalls mittelbar zu unterstützen,  da das Mittel den Körper mit Nähr- und Vitalstoffen versorge, die bei körperlichen Beanspruchungen vermehrt verbraucht würden, entnehme der angesprochene Durchschnittsleser der Werbung gerade nicht. Dies müsste dann nämlich auch für Frauen gelten, die beanstandete Werbung beziehe sich jedoch nur auf die männliche Seite. Dadurch entstehe der (unzutreffende) Eindruck, dass speziell die sexuelle Leistungsfähigkeit des Mannes durch das Mittel unmittelbar gefördert würde.

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