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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. I-20 U 176/14
    § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der Klasse 16 („Druckereierzeugnisse; Formulare (Formblätter); Handbücher; Kataloge; Rundschreiben; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen“) ausreichend ist, eine mit der Marke als Herkunftshinweis gekennzeichnete Mitgliederzeitung, welche sich an 140.000 Mitglieder richtet, herauszubringen. Zwar sei die Zeitung nicht als eigenständige Leistung, sondern zur Förderung des Absatzes der Hauptleistung der Beklagten angeboten worden, dies reiche jedoch für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markengesetzes aus. Es handele sich nicht um eine lediglich symbolische Leistung. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. November 2015

    EuG, Urteil vom 24.09.2015, Az. T-317/14
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass hinsichtlich der ernsthaften Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: Kochherd) nicht zwangsläufig nachgewiesen werden muss, dass die Marke isoliert benutzt wurde. Die gemeinsame Nutzung z.B. mit einem Wortkennzeichen schade nicht und entspreche den gängigen geschäftlichen Gepflogenheiten. Entscheidend sei nur, dass gerade auch die dreidimensionale Marke in ihrer Eigenschaft als betrieblicher Herkunftshinweis genutzt worden sei, was im vorliegenden Fall jedoch anzunehmen war. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 6. November 2015

    EuG, Urteil vom 24.09.2015, Az. T-211/14
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann vorliegt, wenn diese Marke als Bestandteil einer anderen Marke verwendet wird. Voraussetzung für die ernsthafte Benutzung sei, dass die in Frage stehende Marke immer noch als Herkunftshinweis für die betreffende Ware diene und durch die kombinierte Verwendung mit einem anderen Zeichen die Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigt werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12
    Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass Benutzungsnachweise für eine ältere Marke, die auf Verlangen des Anmelders einer neuen Marke vorgelegt werden, umfassend zu prüfen sind. Das HABM könne Nachweise wie Exportrechnungen in Länder außerhalb der Union nicht mit der knappen Begründung, dass „natürlich“ nur Rechnungen an in der Union ansässige Parteien berücksichtigt werden müssten, zurückweisen. In diesem Fall liege eine Begründungsmangel vor, da keine Stellung dazu genommen werde, warum die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet seien, eine Benutzung der Marke zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 17.01.2013, Az. T-355/09
    Art. 42 Abs. 2 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich eine geringe Anzahl von Backwaren in einer einzigen Konditorei in symbolischer Menge kennzeichne, nicht ernsthaft im Sinne des Markenrechts benutzt werde. Eine Marke werde nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die darin bestehe, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt werde, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Vorliegend sei dies nicht der Fall, so dass der Widerspruch gegen eine später angemeldete ähnliche Marke erfolglos blieb. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2012

    LG Köln, Urteil vom 22.08.2012, Az. 84 O 104/12
    § 12 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, welche wiederum ggf. an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen ist, nicht ausreichend ernsthaft ist. Der Druck, den Wettbewerbsverstoß einzustellen, sei auf Grund einer derart aufgemachten Vertragsstrafe erheblich geringer als der Druck, der entstehe, wenn an die Wettbewerbszentrale zu zahlen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. November 2011

    OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, Az. 6 U 64/11
    § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die inhaltlich den zu stellenden Anforderungen genügt, nicht nur gegenüber demjenigen Gläubiger, demgegenüber sie abgegeben worden ist, sondern gegenüber allen Gläubigern die Wiederholungsgefahr beseitigt. Allerdings könne eine solche gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung nur dann die Wiederholungsgefahr beseitigen, wenn eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Erklärung geeignet erscheine, den Verletzer „wirklich ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten“. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da die Erklärung gegenüber einem Verein abgegeben wurde, dessen Satzungsziel in erster Linie war, Verstöße zu ahnden, die sich zu Lasten anderer Gewerbetreibender auswirken könnten. Abgemahnt worden war aber die Verwendung von unzulässigen Klauseln gegenüber Verbrauchern, die Mitbewerber allenfalls mittelbar betreffen konnten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. C-495/07
    Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12

    Der EuGH hatte nach einer Vorlage des Obersten Patent- und Markensenats Österreich über die Frage zu entscheiden, wann die Benutzung einer Marke als „ernsthafte Benutzung“ zu qualifizieren ist. Im vorgelegten Sachverhalt ließ ein Hersteller und Vertreiber von Bekleidung die Marke „Wellness“ nicht nur für Textilien, sondern auch für alkoholfreie Getränke (Klasse 32) eintragen. Mit der Marke wurden Getränkeflaschen gekennzeichnet, die den verkauften Bekleidungsstücken als Gratisbeigabe beigelegt wurden. Ein gesonderter Verkauf von Getränken erfolgte nicht. Ein Getränkevertreiber beantragte die Löschung der Marke „Wellness“ für die Klasse 32 wegen Nichtbenutzung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums. Der Gerichtshof beantwortete die Frage im Sinne des Getränkevertreibers und verneinte eine ernsthafte Benutzung der Marke im Bereich alkolholfreier Getränke. Er begründete dies wie folgt: „Aus diesem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird“. Da der Markeninhaber sich keinen Markt für alkoholfreie Getränke erschließen wollte, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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