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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006, Az. 16 C 168/05
    §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2,
    339 Satz 1, 340 II Satz 1 BGB

    Das AG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Forderung einer Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises im Falle der Abgabe eines nicht ernstlich gemeinten Angebots wirksam ist. Das AG Bremen kam zu dem Schluss, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, obgleich der Kläger selbst mehrere Pkw-Auktionen unterhalten hatte und wohl auch weiterhin unterhielt. Der Beklagte habe zu einer (geplanten) mehrfachen Verwendung oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nichts vorgetragen. In der Folge beeinträchtigte auch die fehlende Möglichkeit des Schuldners/Spaßbieters, einen tatsächlich geringeren Schaden als die Vertragsstrafe nachzuweisen, die Wirksamkeit der „Klausel“ nicht. Ferner wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ebay-Nutzer auch dann für ein bestimmtes Verhalten Dritter (hier: nicht ernst gemeintes „Spaßangebot“) haftet, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.
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