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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11
    § 276 Abs. 1 BGB, § 315 BGB; § 31 UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Anfalls einer Vertragsstrafe die Unterlassungserklärung im Lichte der erfolgten Abmahnung auszulegen ist. Nehme die Erklärung oder deren Begleitschreiben auf die Abmahnung Bezug, sei dies so zu verstehen, dass sich die Unterlassung auf das in der Abmahnung beanstandete Verhalten beziehe. Vorliegend war das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes ohne Erlaubnis des Rechteinhabers beanstandet worden. Für die Behauptung der Beklagten, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Bildes in einem Beitrag beziehen solle, bliebe nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein Raum. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass das ursprünglich beanstandete Verhalten unterlassen werden solle und fordere die Vertragsstrafe zu Recht, da das in Rede stehende Bild immer noch unter einer URL im Internet erreichbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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