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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015, Az. 308 O 143/14
    Art. 81 EGV 6/2002, Art. 82 EGV 6/2006, Art. 110 EGV 6/2006

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Nachbildung eines Felgendesigns, welche ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, Ansprüche des Rechtsinhabers auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung auslöst. Die Argumentation der Beklagten, dass sie gemäß Art. 110 GGV privilegiert sei, weil es sich um Ersatzteile handele und diese unter die sog. Reparaturklausel fielen und nicht an Endkunden geliefert würden, überzeugte das Gericht nicht. Die Vorschrift des Art. 110 GGV sei eng auszulegen und nur hinsichtlich solcher Ersatzteile anzunehmen, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig seien. Dies treffe auf Felgen nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. September 2012

    LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 2 O 61/12
    § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, § 280 Abs. 1 S. 1, 2 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass ein (Pkw-) Handel und -Reparaturbetrieb einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel grundsätzlich nicht zu vertreten hat, wenn er selbst am Produktionsprozess nicht beteiligt war. Der Händler habe nämlich in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war unerheblich, dass der streitgegenständliche Zahnriemensatz vom Händler nicht ausgepackt und auf Fehler hin überprüft worden war, da der Fehler mit bloßem Auge nicht zu erkennen war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2011

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48
    §§ 437 Nr. 1 BGB; 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

    Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel an einem Neuwagen und wird der Mangel mittels Ersatzteilen zunächst behoben, nur sich um kurz darauf wieder bemerkbar zu machen, so kann sich der Kunde nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. für den Austausch des Ersatzteils auf die normale Gewährleistungsfrist berufen, welche mit Einbau des Ersatzteils beginnt. Zitat: „Da die wiederholten Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind (Palandt/Weidenhaff, BGB, 67. Aufl., 2008, § 438 BGB, Rn. 16 a). Die strittige Frage, ob bei einer mangelhaften Nacherfüllung die Verjährungsfrist jeweils neu beginnt, ist jedenfalls für die Fälle zu bejahen, bei denen derselbe Mangel erneut auftritt (Palandt, a. a. O.). Dies ist im vorliegenden Fall, bei einem nach wiederholten Arbeiten an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung immer wieder auftretenden gleichartigen Mangel, dem sogenannten „Bremsenrubbeln“, anzunehmen.“  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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