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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10
    § 24 MarkenG


    Das BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte für die Frage beweispflichtig ist, ob es sich um Originalmarkenware handelt. Allerdings müsse der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behaupte, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem sei die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte treffe ferner die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sei und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft seien. Diese Beweisregel gelte allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet habe, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern könne und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung bestehe, falls der Händler die Lieferkette offenlegen müsse. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall bestehe aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2012 vom 15.03.2012.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    Die Kollegen von der Kanzlei Sewoma warnen Onlinehändler davor, iPads aus den USA in die EU zu importieren, um sie hier vor der „offiziellen“ Apple-Auslieferungsfrist (28.05.2010) oder einfach nur billiger in Deutschland vertreiben zu können. Das ist richtig. Die Firma Apple als Markeninhaber kann über den Vertrieb der iPads bestimmen, solange die Ware nicht mit Zustimmung Apples in der EU in den Verkehr gebracht worden ist („Erschöpfungswirkung“, § 24 Abs. 1 MarkenG). Wir fügen an: Kaum hilfreicher ist es, ein in der EU ansässiges Partnerunternehmen (z.B. in Polen) zwischenzuschalten, welches die Ware nach Deutschland weiterhandelt. Erforderlich ist nämlich, dass – wenn die Ware von Apple schon nicht in der EU auf den Markt gebracht wurde – Apple der Einfuhr der iPads in die EU zugestimmt hat (vgl. OLG Frankfurt GRUR Int. 1998, S. 313Reimport aus Russland). (mehr …)

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