IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
    § 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die zweckentsprechenden Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG und § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger zu erstatten sind, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dienen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex). Dabei ist nur der Anteil der Kosten zu erstatten, der anteilig auf diese Person entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex); der Einwand des Klägers, dass es für die Kosten keinen Unterschied mache, ob sich der Gegenstand des Auskunftsverfahrens lediglich auf die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen oder auch auf die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen richte, lies der Senat nicht gelten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Juli 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 43b Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Händler von Heilmitteln (hier: für Diabetiker) es zu unterlassen hat, damit zu werben, dass Zuzahlungen vom Händler getragen werden, soweit es sich nicht um eine geringfügige Zuzahlung handelt, die nicht höher als 1,00 EUR liegt. Der Senat urteilte zwar, dass es sich bei den Zuzahlungsvorschriften des Sozialen Gesetzbuches V nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele; gleichwohl sei die Werbung zu unterlassen, da sie zugleich gegen § 7 HWG verstoße. Der Zuzahlungsverzicht sei in den Augen des Verbrauchers „ein Geschenk“ des Anbieters, der ab einer Summe von 1,00 EUR auch nicht mehr geringfügig sei. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG half dem Anbieter übrigens nicht: Dieser erfasse nicht Erstattungen von Zuzahlungen nach dem SGB V: Was im SGB V verboten sei, könne nicht über das HWG erlaubt sein (sog. „Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung“).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte diverse Zusatzklauseln zum Widerrufsrecht zu prüfen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel „Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst“ im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, weil hierdurch eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers konstituiert wird, die nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht. Die bloße Bitte „Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück.“ sei hingegen nicht zu beanstanden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2015

    LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2014, Az. 27 O 324/13
    § 323 BGB, § 346 Abs. 1 BGB, § 348 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr. 2 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Sofa, welches unter Verwendung gesundheitsgefährdender Substanzen (hier: Ameisensäure) hergestellt wird, die in ihrem Gehalt ein Mehrfaches über den normalerweise gemessenen Werten liegen und dementsprechend ausdünsten, mangelhaft ist. Dies gelte auch dann, so das Gericht, wenn es keine Grenzwerte für die Substanz in Lederprodukten gebe. Der beklagte Verkäufer konnte allerdings mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz für einen Zeitraum von drei Jahren in Höhe von 1.600,00 EUR aufrechnen, da die Couch nach Auffassung der Kammer eine Nutzungsdauer von zehn Jahren habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, Nr. 2300 RVG-VV, Nr. 2302 RVG-VV, § 93 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben im Sinne von § 670 BGB erforderlich und eine entsprechende Kostenerstattung berechtigt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger mindestens 2 Wochen zuwartet und dem Unterlassungsschuldner Gelegenheit gibt, aus eigener Initiative eine Abschlusserklärung abzugeben. Im Unterschied zum KG Berlin und dem OLG Hamm hielt der Senat (insbesondere im Hinblick auf die besonderen Begebenheiten des Falls) eine „regelmäßige“ Geschäftsgebühr von 0,8 für ausreichend. Das OLG Hamburg hat in dieser Angelegenheit jedoch die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13
    § 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG; § 91 Abs.1 S.1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für das Auskunftsverfahren gegen einen Internet-Provider über die Identität des Inhabers einer bestimmten IP-Adresse der „Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist“ dienen und somit gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Richtet sich das Auskunftsverfahren auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen, können die Kosten des Verfahrens nur anteilig (nach Anzahl der betroffenen Personen) erstattet werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. August 2014

    LG München I, Urteil vom 14.08.2014, Az. 17 HK O 3598/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München hat gemäß einem Bericht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (hier) entschieden, dass die beim Internetgroßhändler Amazon vorgenommene anteilige Verrechnung von Gutscheinen auf Sammelbestellungen ohne vorherigen Hinweis unzulässig ist. Dadurch würden Kunden, die einen Artikel aus einer Sammelbestellung wegen Ausübung ihres Widerrufsrechts zurücksandten, bei der Kaufpreiserstattung benachteiligt, weil nicht der gesamte Warenwert erstattet, sondern der Wert eines vorher eingelösten Gutscheins anteilig abgezogen wurde. Darüber seien die Käufer vorher jedoch nicht aufgeklärt worden. Eine solche Aufklärung müsse gemäß dem Urteil des LG München nunmehr unmissverständlich erfolgen.

  • veröffentlicht am 13. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013, Az. 2a O 42/13
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betroffene einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung Anspruch auf Erstattung seiner zur Verteidigung notwendigen Rechtsanwaltskosten hat. Vorliegend hatte die Beklagte die Sperrung einer Domain „markenboerse.de“ aus einer Wort-/Bildmarke „Markenbörse“ verlangt. Diese Aufforderung war unzulässig, da keine Verwechslungsgefahr vorlag. Da die Marke kaum Unterscheidungskraft besitze, verletze die Übernahme nur des Wortbestandteils die Markenrechte nicht. Dies hätte der Markeninhaber vorher prüfen müssen. Daher stelle die Sperrungsaufforderung einen unzulässigen und zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2014

    AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur gegeben ist, wenn der Unterlassungsanspruch auch weiter verfolgt wird. Vorliegend war ein Anschlussinhaber wegen Filesharings auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt worden. Eine Unterlassungserklärung war im Vorfeld nach mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben worden und die Unterlassung wurde auch nicht eingeklagt. Damit sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, da der Rechtsinhaber hinsichtlich einer Unterlassung keinen Verfolgungswillen gezeigt habe. Als angemessenen Schadensersatz für den Down-/Upload eines Pornofilms nahm das Gericht im Übrigen einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an, da es sich nur um eine punktuelle Nutzungshandlung gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2014

    AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein eBay-Händler, der sich gegen eine unberechtigte negative Bewertung richtet, Anspruch auf Erstattung der doppelten Abmahnkosten hat, also sowohl der Kosten für die Abmahnung der Firma eBay (Aufforderung zur Löschung) als auch des konkret bewertenden eBay-Mitglieds. Es handele sich, so die Kammer, um unterschiedliche Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Zum Volltext der Entscheidung:

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