Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Die Androhung einer Abmahnung erfolgt rechtsmissbräuchlich, wenn damit eine geschäftliche Kooperation erzwungen werden sollveröffentlicht am 11. Oktober 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 16/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie mit dem Angebot verbunden wird, dass die Abmahnung zurückgezogen werde, sobald man dauerhaft Produkte des abmahnenden Unternehmens beziehen würde. Die per E-Mail ausgesprochene Drohung lautete sinngemäß, dass man entwender eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt „mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger in der Kundschaft“ aussprechen könne, wenn der Abgemahnte die Zusammenarbeit mit seinem derzeitigen Lieferanten nicht beenden und die Produkte des abmahnenden Unternehmkens vertreiben würde. Als der Abgemahnte sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch die Zusammenarbeit ablehnte, machte das drohende Unternehmen seine Ankündigung war und beantragte sogar eine einstweilige Verfügung. Der Senat hielt das Gesamtgebahren für unzulässig, da rechtsmissbräuchlich. (mehr …)