LG Wiesbaden: Kennzeichnung von Balsamico-Essig durch ein “Blättersystem” nicht wegen Verstoßes gegen EU-Recht wettbewerbswidrig, wenn sie durch eine Kontrollbehörde ausdrücklich erlaubt wird
Freitag, 3. August 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.03.2012, Az. 13 O 49/11
§ 4 Nr. 11 UWG; Anh. 2 Nr. 4.7 EGV 583/2009
Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass die Kennzeichnung von Essig-Produkten der Antragsgegnerin in der oberen linken Ecke des Etiketts mit einem sog. „Blättersystem”, dessen Skala von 1 bis 4 Blättern reicht, zulässig ist. Es diene dazu, den Verbraucher über die Merkmale der verschiedenen Produkte zu informieren, da es bei Balsamico Essig sehr unterschiedliche Qualitätsstufen zu stark abweichenden Preisen gebe. Der Ansicht der Antragstellerin, dass durch diese Kennzeichnung gegen eine EU-Verordnung verstoßen werde, nach der keine weiteren Zusätze auf den Flaschenetiketten, auch nicht in numerischer Form, zulässig seien, folgte das Gericht nicht, denn die Kennzeichnung sei durch die zuständige Kontrolleinrichtung (hier: CSQA, Italien) genehmigt worden. Daher komme ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG nicht mehr in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:


