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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11
    § 8 Abs.1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStV

    Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhalten muss. Die Vorhaltung der Anschrift in der ebenfalls abrufbaren Satzung genüge nicht, da diese nicht leicht erkennbar sei. Im Impressum müssten insbesondere die vollständige Anschrift, der Vertretungsberechtigte und die Rechtsform angegeben sein. Bei der Rechtsform genüge jedoch die Abkürzung „e.V.“. Geschäftlich handele ein Verein bereits dann, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buchs ankündige, jedoch nicht durch einen Spendenaufruf. Die geschäftliche Tätigkeit habe zur Folge, dass andere, im Wettbewerb stehende Vereine, die o.g. Verstöße abmahnen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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