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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14
    § 51 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein TV-Sender Exklusivinterviews eines anderen, konkurrierenden TV-Senders aus dessen Fernsehsendungen eigenmächtig übernehmen darf, wenn es sich dabei um ein Zitat gemäß § 51 UrhG handelt.  Für das Eingreifen dieser Schutzschranke sei es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetze. Vielmehr reiche es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine. Dies wiederum sei im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet worden seien. Zur Pressemitteilung Nr. 206/2015 des BGH gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 12. März 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 95/14
    § 15 Abs. 2 UrhG, § 22 UrhG, § 31 Abs. 3 UrhG, § 89 UrhG, § 94 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine öffentliche Wahrnehmbarmachung von Fernsehsendungen gemäß § 15 Abs. 3 UrhG in einer Gaststätte nicht gegeben ist, wenn die Sendung nur für Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    EuG, Urteil vom 17.02.2011, Az. T-385/07, T-55/08, T-68/08
    Art. 43, 49 Abs. 1, 86 Abs. 1 EG;  Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG

    Das EuG hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballwelt- und Fußballeuropameisterschaft auf einem Bezahlfernsehsender verbieten darf. Grund sei, dass die so genannten „Topspiele“ und die Spiele unter Beteiligung der Nationalmannschaft eines Landes für die Bevölkerung dieses Landes von großer Bedeutung seien. Deshalb dürften sie in eine nationale Liste aufgenommen werden, auf der die Ereignisse verzeichnet sind, die die entsprechende Bevölkerung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen können muss. Zu den anderen Spielen („Normalspiele) führte das EuG aus, dass diese Wettbewerbe als Gesamtereignisse und nicht als Aneinanderreihungen einzelner Ereignisse angesehen werden können. So könnten sich z.B. die Ergebnisse der „Normalspiele“ auf die Beteiligung der Mannschaften an den „Topspielen“ auswirken, was wiederrum zu einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit führen könne. Da im Vorhinein nicht voraussehbar sei, welche „Normalspiele“ ein besonderes Interesse hervorrufen werden, könne schwerlich dementsprechend unterschieden werden. Da eine Harmonisierung der Vorschriften auf diesem Gebiet jedoch nicht gegeben ist, seien beide Herangehensweisen (nur „Topspiele“ in die nationale Liste oder „Top-“ und „Normalspiele“) der einzelnen Mitgliedsstaaten mit der Richtlinie vereinbar.

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