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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 161/09
    § 12 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 3 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit der Wendung „Thromboseprophylaxe der EXtraklasse“ wettbewerbswidrig ist, wenn es sich um eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung handele. Dies sei der Fall, wenn die genannte Aussage einen – tatsächlich nicht vorhandenen – therapeutischen Fortschritt in Bezug auf alle anderen Präparate suggeriere, also  für sich in Anspruch nehme, dass das Produkt eine besondere und deutlich gehobene Qualität aufweise. Dies hätte die Antragsgegnerin jedoch durch einen wissenschaftlichen Beleg für eine solche Überlegenheitsbehauptung darlegen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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