Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „F“ = „Fuck“ oder schmutzige Fantasie des Gerichts? – Zur Interpretation von Abkürzungenveröffentlicht am 27. März 2012
BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „F-Girls“ wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem „F“ in „F-Girls“ um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff „Fuck“. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise „F-Trans“ oder „F-Plus“ würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des „F“ als „Fuck“ bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von „F-Girls“ allerdings FunDorado laute und das „F“ darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung: