Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bielefeld: Die Werbung mit einer nicht zugelassenen Indikation eines Arzneimittels ist unzulässigveröffentlicht am 11. Mai 2015
LG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2015, Az. 16 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel für Anwendungsgebiete, für welche eine Zulassung nicht gegeben ist, irreführend und daher unzulässig ist. Darunter falle auch die Darstellung, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet werde, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen sei, auch ein Anwendungsgebiet gehöre, für das es an einer Zulassung fehle. Sei eine Indikation nicht von einer Zulassung erfasst, müsse eindeutig darauf hingewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung: