Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Keine Werbung für Fahrschulunterricht am Sonntagveröffentlicht am 12. Oktober 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2015, Az. 3-08 O 38/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit dem Hinweis werben darf “Theorie in einer Woche”, da der Theorieunterricht tatsächlich nicht 7, sondern 8 Tage umfasse. Eine Durchführung von theoretischen Unterrichtseinheiten an Sonntagen sei im übrigen nicht zulässig, da es sich um eine typischerweise werktägliche Tätigkeit handele, die geeignet sei, die Ruhe von Sonn- und Feiertagen zu beeinträchtigen.
- OLG Köln: Die Bezeichnung “Grundgebühr” für Entgelte einer Fahrschule ist nicht irreführendveröffentlicht am 29. September 2015
OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2015, Az. 6 W 91/15
§ 4 Nr. 11 UWG; § 19 FahrlGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung “Grundgebühr” in der Werbung einer Fahrschule für den Grundbetrag des Fahrschulentgelts nicht irreführend ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sah das Gericht keine Gefahr dahingehend, dass der Begriff “Gebühr” vom Verkehr als feststehende, amtliche Gebühr aufgefasst werden würde. Auch für viele private Entgelte sei der Begriff “Gebühr” gebräuchlich (z.B. Telefongebühr, Stornogebühr), so dass die Bezeichnung auch für Fahrschulentgelte zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Dortmund: Fahrschule darf nicht für (abgeschafftes) ASP-Seminar werbenveröffentlicht am 28. August 2015
LG Dortmund, Anerkenntnisurteil vom 13.08.2015, Az. 16 O 72/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass Fahrschulen (seit dem 01.05.2014) nur noch das „Fahreignungs-Seminar“ anbieten dürfen, bei dem bei bis zu 5 Punkten ein Punkt abgebaut werden kann. Die Bewerbung eines „ASP-Seminars“, welches im Gegenzug abgeschafft worden sei, sei irreführend. Fahrschulen dürfen nicht (mehr) für ein so genanntes Aufbauseminar zum Punkteabbau (ASP)-Seminar werben. Denn im Zuge der sogenannten „Punktereform“ ist das „ASP-Seminar“ abgeschafft worden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale erneut aus Anlass eines jüngst abgeschlossenen Verfahrens hin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az. I-4 U 15/12 – FSF Seminar).
- LG Wiesbaden: Fahrschulen dürfen keine „Anmeldegebühr“ fordernveröffentlicht am 19. März 2015
LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 19 FahrlGDas LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine Fahrschule für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichtes keine Anmeldegebühr (hier: 79,00 EUR) fordern darf, da dies gegen § 19 Fahrlehrergesetz verstößt. Hiernach sind Preise einer Fahrschule zwingend nach dem sog. Musterpreisverzeichnis anzugeben.
- OLG Brandenburg: Die Befristung von Gutscheinen ist im Ausnahmefall zulässigveröffentlicht am 12. Juli 2013
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2013, Az. 6 U 98/12
§ 19 FahrlehrerG, § 307 BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der über eine Gutschein-Plattform käuflich angebotene Gutschein eines Fahrschulunternehmers, mit dem der Fahrschüler zwei Fahrstunden zum stark ermäßigten Preis von 9,00 EUR erhalten konnte, auf ein Jahr Gültigkeitsdauer befristet werden durfte. Mit dem Gutschein sei ein Preisnachlass von 80 % verbunden, so dass der Fahrschulunternehmer ein berechtigtes Interesse habe, solche besonders vergünstigten Angebote zeitnah abzuarbeiten. Der Senat vertrat die Auffassung, dass sich der Gutscheinkäufer vor Erwerb des Gutscheins für eine Ausbildung in dieser Fahrschule entschieden habe und vom Plattformbetreiber bei Nichteinlösung des Gutscheins durch die Fahrschule den Gutscheinbetrag zurück erhalte. Vor diesem Hintergrund könne nicht von der Verletzung des „Äquivalenzprinzips“ ausgegangen werden. Vgl. auch LG Berlin (hier). Das OLG München (hier) und das LG Braunschweig (hier) werten die Verkürzung dagegen als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
- OLG Celle: Fahrschule darf nicht mit Gesamtpreisen für die Ausbildung werbenveröffentlicht am 10. April 2013
OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12 – rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG; § 19 FahrlGDas OLG Celle hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit einem Gesamtpreis für die Fahrschulausbildung werben darf. Dies gelte auch, wenn dem Preis das Wort „ab“ vorangestellt werde. Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen treffe insoweit eindeutige Regelungen, da die Kosten für die komplette Ausbildung eines Fahrerlaubnisbewerbers sehr individuell und nicht voraussehbar seien. Deshalb seien die Entgelte durch Aushang gemäß eines gesetzlich vorgesehenen Musters in den Geschäftsräumen detailliert bekannt zu geben. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 1 ZR 71/13). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Braunschweig: Zur Preisangabe und Befristung eines Gutscheins für ein „Paket“ an Leistungenveröffentlicht am 10. Januar 2013
LG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012, Az. 22 O 211/12
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Braunschweig hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Gutscheinwerbung einer Fahrschule für ein so genanntes „Führerscheinpaket“ wettbewerbswidrig ist, wenn lediglich ein Pauschalpreis angegeben wird, ohne die Einzelpreise für die darin enthaltenen Leistungen zu nennen. Es müsse für den Fahrschüler ohne weitere Rechenschritte erkennbar sein, was eine Ausbildungsstunde koste. Auch sei die angegebene Befristung des Gutscheins auf eine Gültigkeit von 24 Monaten unzulässig, weil dadurch die gesetzliche Verjährung verkürzt werden könne. - OLG Hamm: Werbung für Umschulung (Kraftfahrer) ist keine Fahrschulwerbungveröffentlicht am 19. September 2012
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2012, Az. I-4 U 40/12
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Hamm hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Umschulungswerbung für u.a. Berufskraftfahrer nicht mit Werbung für eine Fahrschule gleichzusetzen ist. Für letztere wäre eine besondere Erlaubnis notwendig, die vorliegend aber nicht erforderlich gewesen sei. Der werbende Bildungsträger habe darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten würden. Da die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nicht als eigene Leistung ausgegeben werde, liege kein Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz vor.
- LG Siegen: Das Angebot von Testfahrten für Jugendliche im öffentlichen Verkehr durch eine Fahrschule ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 7. Juni 2012
LG Siegen, Urteil vom 23.02.2012, Az. 1 O 194/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 2 Abs. 15 StVG, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVGDas LG Siegen hat entschieden, dass das Angebot einer Fahrschule, im Rahmen eines „Kartoffelfestes“ Jugendlichen ohne Fahrerlaubnis das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum zu ermöglichen, unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Die angebotenen Testfahrten hätten nicht der dem Beklagten als Fahrlehrer obliegenden Sorgfalt entsprochen. Auch seien die Handlungen des Beklagten geeignet gewesen, geschützte Interessen zu beeinträchtigen. Er habe sich die besondere psychologische Situation von Jugendlichen zu Nutze gemacht, die es kaum erwarten könnten, Fahrstunden zu nehmen und einen Führerschein zu erlangen, um spätere Kunden zu „ködern“. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Fahrschule darf nicht mit Gutscheinen bei Groupon.de werben, wenn weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des Gutscheins verschwiegen werdenveröffentlicht am 8. September 2011
LG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 101/11- nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 1 PAngVODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule auf der Gutscheinplattform groupon.de nicht für Gutscheine zu einer Führerscheinprüfung werben darf, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben für die Gesamtkosten des Führerscheinlehrgangs fehlen und auch nicht auf die weiteren Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins hingewiesen wird.