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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 5 W 284/08 – K 8
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass auch Flugreisekosten als Reisekosten erstattungsfähig sind. Der Prozessbevollmächtigte einer Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.02.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb unter anderem die Festsetzung von Flugkosten in Höhe von 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten in Höhe von 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten in Höhe von 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1.Klasse hätte 284,00 EUR gekostet. Die insoweit kostenbelastete Klägerin rügte, dass höhere Reisekosten festgesetzt worden seien als die Kosten einer Bahnfahrt 1.Klasse ohne Übernachtung. Das Oberlandesgericht entschied, dass zumindest die Flugreise in der Economy-Class bei einem mehr als nur bagatellhaften Rechtsstreit und einer Entfernung von ca. 470 km zu erstatten sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
    § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVG

    Das LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …

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