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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hagen, Urteil vom 29.07.2011, Az. 2 O 50/10
    § 439 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Pkws nicht an die gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, wenn diese fehlschlägt. Vorliegend habe der Käufer sich nach Ansicht des Verkäufers durch Zustimmung zu einem Reparaturversuch zunächst für eine Mangelbehebung (Mangel war ein massiv erhöhter Ölverbrauch durch einen Motorschaden) durch eine Reparatur entschieden. Daran sei der Käufer dann auch gebunden. Nach Fehlschlag des Reparaturversuchs müsse er eine Nachbesserung durch Austausch des Motors akzeptieren. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zwar sei der Käufer zunächst an eine getroffene Wahl gebunden, dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlschlage. In einem solchen Fall könne der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen. Bei gravierenden Mängeln könne sich der Verkäufer auch grundsätzlich nicht auf die Einrede berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. November 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08
    §§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 4 Nr. 11, 5 a Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Preisangabe ohne Umsatzsteuer wettbewerbswidrig sein kann, auch wenn der anbietende Händler seine Angebote ausschließlich an andere Händler richtet. Im entschiedenen Fall bot der Beklagte Gebrauchtfahrzeuge auf der Internetplattform „mobile.de“ an. Die Anzeigen waren im so genannten öffentlichen Bereich der Internetseite eingestellt, welche für Privatkunden und Händler gleichermaßen zugänglich ist. In der Anzeige fanden sich lediglich im Fließtext die Hinweise „Preis Export-FCA“ und „Preis-Händler-FCA“. Nach Auffassung des Gerichts seien diese Hinweise nicht geeignet gewesen, dem durchschnittlichen Privatkunden zu vermitteln, dass ausschließlich an Händler verkauft werde. Ein klar verständlicher und hervorgehobener Hinweis „Verkauf nur an Händler“ fehlte. Im Verhältnis zu Wettbewerbern, die an Privatkunden verkaufen, liege die Relevanz der irreführenden Werbung darin, dass deren Preise in einem ungünstigen Licht erschienen. Der Verbraucher, der sich – möglicherweise noch ohne konkrete Kaufabsicht – in einer bestimmten Preiskategorie über alle auf der Plattform eingestellten Angebote einer Fahrzeugart informieren möchte, erhalte kein zuverlässiges Bild über den Marktpreis. Zudem könne der Beklagte nicht zuverlässig ausschließen, dass er letztlich doch an einen Verbraucher verkaufe, weil er nicht verlässlich feststellen könne, ob es sich bei einem Kaufinteressenten um einen Händler oder um einen privaten Letztverbraucher handelt. Zum Volltext der Entscheidung:

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