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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22 a Abs. 1 S. 1 StVZO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass beim Angebot von Fahrzeugteilen (hier: Leuchtmittel über die Handelsplattform eBay) das Fehlen erforderlicher amtlicher Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist. Ein Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen!“ genüge nicht, wenn gleichzeitig eine rechtswidrige Nutzung (Kennzeichenbeleuchtung) im Angebotstext als Verwendungsbeispiel genannt werde. Darüber hinaus komme es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an, denn die Vorschriften der StVZO sollen im Interesse der Verkehrssicherheit die Verwendung gefahrenrelevanter Bauteile ohne Prüfzeichen gänzlich verhindern. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. November 2012

    OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2012, Az. I-4 W 72/12
    § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen auch mit einem Hinweis wie „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ wettbewerbswidrig ist. Für das Verbot des Feilbietens nach der StVZO sei ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen wolle. Zum Volltext der Entscheidung:

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