IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2014

    BGH, Urteil vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/12
    § 5 Satz 1 lit. m Satz 2 FAO, § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO

    Der BGH hat entschieden, dass die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verweigert werden kann, wenn in der vom Antragsteller vorgelegten Fallliste keine ausreichende Zahl an (rechtsförmlichen) Fällen enthalten ist. Die Besonderheit dieser Entscheidung ergibt sich aus den einzelnen Entscheidungsgründen.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Witten, Urteil vom 07.09.2010, Az. 2 C 585/10
    §§ 133; 145; 157; 305 BGB

    Das AG Witten hat die negative Feststellungsklage eines Abofallen-Opfers zurückgewiesen. Durch das Betätigen des Buttons „Jetzt anmelden“ habe er eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt abgegeben, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle. Der  Kläger habe selbst vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten habe sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ befunden, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Es sei, so das Amtsgericht,  aber nicht der Beklagten anzulasten, wenn der Kläger vorhandene Informationen nicht zur Kenntnis nehme. Die seitens des Klägers geäußerten Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises vermochte das Gericht nicht zu teilen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09
    § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 22, 27 StGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rechtsanwältin, die einen Abo-Fallen-Betreiber regelmäßig vertritt und in diversen Fällen „nach Androhung negativer Feststellungsklagen mehrfach erklärt, die entsprechenden Rechnungen würden storniert“ gegenüber den Opfern der Abo-Falle schadensersatzpflichtig ist. Zitat: „Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat“. Der Beklagten sei unstreitig bekannt gewesen, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend mache. Ihr sei die Gestaltung der Intemetseite bekannt gewesen.  Der der Klägerin unstreitig entstandene Schaden belaufe sich auf Euro 46,41, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von bis zu Euro 300,00.

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Nachdem wir bereits über die gebräuchlichsten Argumente im Filesharing-Bereich hingewiesen hatten (Link: AG FFM1; AG FFM2) und anschließend die wohl dümmsten Verteidigungs-Argumente aufgeführt hatten (Link: Argumente), dürfen wir heute mit der unseres Erachtens dümmsten Filesharing-Falle eines Abmahners aufwarten: Ein Software-Entwickler hatte über das Filesharingnetz ED2K eine Datei heruntergeladen, die als Titel den Namen einer Webdesign-Software trug. Nach dem Extrahieren entpuppte sich die Datei als Porno der Firma Purzel-Video GmbH. Der Entwickler erhielt nun ein Abmahnschreiben, das seine IP-Adresse, seinen Client, seinen Provider und einen Timestamp aufführte. Im Auftrag der Rechteinhaber mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei eine angebliche „unerlaubte Zugänglichmachung nach §19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)“ ab und fordert eine Unterlassungserklärung sowie ca. 650,00 EUR an Rechtsanwaltsgebühren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGB

    Das LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEinen gewissen Unterhaltungswert hatte die uns in dieser Woche vorgelegte „Zahlungsaufforderung“ der von Frau Stephanie Schneider geführten Firma Belleros Premium Media Ltd. Unser Mandant hieß „Pasdlk Lkdjkl“ und wohnte im „Jkjlhshwirg 5“, was bereits die Mandatsannahme erschwerte. Problematisch erwies sich auch, dass unser Mandant in „56465 Sadfdasf“ wohnte und unsere Kanzleisoftware diesbezüglich partout nicht parieren wollte. Frau Schneider ließ 60,00 EUR in Rechnung stellen und bedankte sich für die Anmeldung zum 12-Monats-Abo vom …2009.  Ferner bat die gute Frau darum, dass, sofern Dritte den Namen, E-Mail-Adresse und/oder Anschrift des Adressaten missbraucht hätten, dies ihr doch mitgeteilt werden möge. Was wir davon halten? Nun ja – die Anschrift wurde offensichtlich schwer missbraucht.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 18.02.2009, Az. 262 C 18519/08
    §§ 106, 108, 305c, 307 BGB

    Das AG München hat darauf hingewiesen, dass eine per Abo-Falle erwirkte Mitgliedschaft vertragsrechtlich unwirksam ist und etwaige „Mitgliedsbeiträge“ im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er bei Vertragsschluss noch minderjährig und somit das Rechtsgeschäft insgesamt unwirksam gewesen sei, ohne dass das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt worden sei (§§ 106, 108 BGB). Hiervon abgesehen sei die Entgeltlichkeit des Angebots nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Eine in einem Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel sei wie auch eine diesbezügliche Verlängerungsklausel überraschend. Diese habe sich unter „Zahlung und Preise“ befunden und sei nicht mit „Vertragslaufzeit und Verlängerung“ überschrieben gewesen.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Abo-Falle auf deren Kostenpflichtigkeit erst in einem Sternchenhinweis aufmerksam macht. Die beklagte Firma bot im Internet unter „….de“ die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die Beklagte u.a. wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate) auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht habe das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar gewesen sei. Zugleich habe ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorgelegen, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt worden sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    Die Geschäftsmethode, kostenlos erhältliche Software auf dem eigenen Portal kostenpflichtig anzubieten, ist nicht notwendigerweise verwerflich. So erlaubt das weltweit bekannte Open-Source-Softwarekonzept jedem Content-Anbieter im Internet, sich die Erleichterung bei der Auffindung der an sich kostenlosen Open-Source-Software (z.B. durch Vorhaltung eines Download-Links) vergüten zu lassen. Etwas anders sah es hingegen aus, als die Firma OnTheRoadNetworx, Inh. Alexander Hennig, über die Website software-stream.de den Internetbrowser Firefox kaum erkennbar kostepflichtig anbot und bei Nutzern, welche sich mit Klarnamen und E-Mail-Adresse registriert hatten, hartnäckig ihre Kosten einforderte. Besonderes Interesse dürfte der Umstand finden, dass die angebotene Firefox-Version Verbraucherschutzseiten sperrte, um den Betroffenen eine Information über die Firma abzuschneiden. Nutzern ist anzuraten, ihre Daten im Internet möglichst nicht preiszugeben. Im Falle des Browsers Firefox sei versichert, dass für den kostenlosen Download bislang keine Dateneingabe erforderlich ist (kostenloser Firefox-Download).


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