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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 187/11
    § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Betreiben einer Internetseite unter einer so genannten „Tippfehler-Domain“ (hier: „wetteronlin.de“) eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers darstellen kann. Dabei liege ein Wettbewerbsverhältnis beim Behinderungswettbewerb schon dann vor, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“. Eine gezielte Behinderungabsicht sei vorliegend gegeben. Der Beklagte habe sich nicht nur die streitbefangene Domain, sondern eine Vielzahl von „Tippfehler-Domains“ gesichert. Dies könne nur dazu dienen, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der vorgeworfenen Weise „umzuleiten“. Diese gezielte Fehlleitung bewirke auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin, der auf diese Weise zumindest Werbeeinnahmen verloren gingen. Zum Volltext der Entscheidung:

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