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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Januar 2012

    AG Rendsburg, Urteil vom 21.11.2008, Az. 18 C 659/08
    § 355 BGB, § 312b BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das AG Rendsburg hat entschieden, dass bei einem Kaufvertrag, der nach Angebot einer Ware (hier: Gebrauchtwagen) über das Internet unter ausschließlicher Verwendung von Telefon und Telefax geschlossen wird, ein Fernabsatzvertrag vorliegt, der auch widerrufen werden kann. Es komme entscheidend darauf an, ob die zum Vertragsabschluss führende Kette durch einen direkten persönlichen Kontakt unterbrochen werde oder nicht. Ob der Verkäufer üblicherweise Verträge über den Fernabsatz schließe oder ob eine Abholung der Ware an der Betriebsstätte des Verkäufers stattfinden solle, spiele keine Rolle, jedenfalls nicht soweit ein Vertrieb über Fernabsatz (mit)organisiert worden sei. Demnach könne ein solcher Kaufvertrag auch wirksam vor Abholung widerrufen werden, ohne dass der Käufer schadensersatzpflichtig werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    BVerfG, Urteil vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09
    Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

    Das AG Königs Wusterhausen [sic!] hatte sich eigentlich mit einem eher unproblematischen Fall eines Kaufgeschäfts im Internet zu beschäftigen und entschied dann doch einfach mal nach eigenem Gusto. Der Kunde hatte von einem Händler im Internet eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 EUR inklusive Porto erworben, war mit dem gelieferten aber nicht zufrieden und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte naturgemäß ab und fand sich wenig später mit einer Klage seines Kunden auf Rückzahlung des Geldes konfrontiert. In dem Ausgangsverfahren hatte der Kunde schriftsätzlich vortragen lassen, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen habe sich der Kunde auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen. Das Amtsgericht übte – was ihm auf Grund der fehlenden Berufungsmöglichkeit ohne Konsequenzen zu bleiben schien – eine selektive Wahrnehmung, konzentrierte sich auf die Gewährleistungsfrage und wies die Klage einfach ab (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.12.2008, Az. 20 C 448/08). Das Bundesverfassungsgericht kommentierte dieses abenteuerliche Prozedere wie folgt, nachdem es bereits zuvor dem AG Limburg erklären musste, wie ordentlich Recht zu sprechen ist (Link: AG Limburg): (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 15.12.2008, Az. 1 BvR 69/08
    Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 312 b, 312 d, 355 BGB

    Das BVerfG hat in dieser Entscheidung dem AG Limburg erklärt, wie es mit geltenden Gesetzen umzugehen hat, was dem Amtsgericht offensichtlich Probleme bereitete. Da eine Berufung gegen das Urteil nicht möglich war, wähnte sich das Amtsgericht wohl in der trügerischen Sicherheit, nach eigenem Belieben („lex limburg“) entscheiden zu können. Diese Rechnung ging nicht auf, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindrucksvoll belegt. Mit dem angegriffenen Urteil habe das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen, so die Karlsruher Richter. Willkürlich sei ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Zwar mache eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet werde. Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Nach dem Sach- und Streitstand sei der Tatbestand der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB schon teilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines Widerrufs zu überprüfen. In den Gründen des angegriffenen Urteils sei, so das BVerfG, das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es habe sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht habe danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312 b, 312 d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liege ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.

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  • veröffentlicht am 16. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07
    §§
    3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, 312, 312 b, 312 c, 312 e BGB i.V. mit 1, 3 BGB-lnfoV, 1 Abs. 1 TextilKennzG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass die gewerblichen Verkäufer auf der Internethandelsplattform eBay einige der sie treffenden Informationspflichten nicht selbst im Rahmen ihres Angebots erfüllen müssen, da diesen Pflichten zum Teil schon durch die eBay-AGB Genüge getan wird. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Information über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unterneh­mer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Pflichten bereits dadurch erfüllt sind, dass der Kunde auch Mitglied bei eBay ist und sich als solches den eBay-AGB, deren Bestandteil die genannten Informationen sind, unterworfen hat. Eigene Informationspflichten von eBay-Verkäufern bestehen nach Auffassung des Gerichts nur in den Bereichen, die von den eBay-AGB nicht erfasst werden. Neben dieser verkäuferfreundlichen Betrachtungsweise bestätigte das Gericht aber auch einmal mehr, dass Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz abmahnungsfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.

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