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- OLG Köln: Doppelte Gebühr im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG?veröffentlicht am 5. November 2012
OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 2 Wx 161/12
§ 101 Abs. 9 UrhG; § 1 Abs. 1 KostO, § 128 e Abs. 1 KostO; § 51 FamFGDas OLG Köln hat entschieden, dass im Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Festgebühr (200,00 EUR) des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zweimal anfällt, nämlich sowohl für die Hauptsache als auch für einen Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn dieser ebenfalls gestellt wurde. Dabei handele es sich um zwei selbständige Verfahren. Zum Volltext der Entscheidung: