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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 43/12
    § 66a TKG, § 66m TKG, § 66l a.F. TKG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Angabe einer entgeltlichen Kundenservicetelefonnummer aus der Rufnummerngasse 018x sowohl der konkrete Festnetzpreis als auch der Mobilfunkhöchstpreis für die Inanspruchnahme des Dienstes in unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar und gut lesbar angegeben werden. Das beklagte Unternehmen hatte eine 0185-er Telefonnummer angegeben und dabei die Kosten für Anrufe aus dem deutschen Festnetz mit einer Preisspanne von 0-19 ct/Min. angegeben, aber nicht die Kosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ausgewiesen, sondern lediglich auf möglicherweise „abweichende Mobilfunktarife“ hingewiesen. In dieser Angabe sah das Gericht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe nach § 66a TKG und das Umgehungsverbots gemäß § 66l TKG (§ 66m TKG n.F.).

  • veröffentlicht am 9. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012, Az. 12 O 607/11 – nicht rechtskräftig
    § 66a TKG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch für unter der Vorwahl (0)185 kostenpflichtig zu erreichende Service-Dienste die Kosten anzugeben sind, die für Anrufe aus dem Festnetz und aus den Mobilfunknetzen zu zahlen sind. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte für seinen Kundendienst eine 0185-Telefonnummer angegeben und darunter den Hinweis gesetzt: „0-19 ct/Min. aus dem dt. Festnetz, ggf. abweichende Mobilfunktarife“ bzw. „Servicemenü kostenfrei, danach 0 oder 19 ct/min. nach Tarifansage aus dem Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise“. Bei diesem Hinweis wurde beanstandet, dass diese Preisangabe für Anrufe aus dem Festnetz lediglich eine Preisspanne ausweise und es für Anrufe aus den Mobilfunknetzen an einer Angabe des Höchstpreises fehle.

  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
    §§ 611 ff., 626, 242 BGB

    Das AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus:

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