IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 327 O 306/14
    § 256 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gegen den Verletzer einer Marke unzulässig ist, wenn der Verletzer bereits vorprozessual erschöpfend Auskunft zu den Verletzungshandlungen erteilt hat. In diesem Fall sei der Markeninhaber in der Lage gewesen, seinen Schadensersatz bereits zu beziffern, was den Feststellungsanspruch unzulässig werden lasse. Dass der Markeninhaber vorliegend fälschlich davon ausgegangen sei, weitere Auskunftsansprüche zu haben und deshalb keine Bezifferung vorgenommen habe, ändere an der Unzulässigkeit des Anspruchs nichts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2015

    AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14
    § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 101 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Filesharing-Verstöße in diesem Netz haftet. Eine Täterhaftung könne schon deshalb nicht angenommen werden, da nicht nur der Anschlussinhaber, sondern mehrere Personen den Internetzugang nutzten. Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Der Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes sei als Access Provider zu betrachten, dem bestimmte Haftungsprivilegien zu Gute kämen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der anderen Nutzer bestehe nicht. Port- oder DNS-­Sperren sowie Registrierungspflichten seien dem Betreiber nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Mai 2014

    BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 275/13
    § 439 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass außergerichtlich angefallene Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache erstattungsfähig sind. Hierbei berief sich der BGH auf den Wortlaut des § 439 Abs. 2 BGB („Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.„). Zur Pressemitteilung Nr. 071/2014 vom 30.04.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juni 2013

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 11 LA 1/13
    § 22 KUG, § 23
    KUG, § 33 KUG, § 13 Abs. 1 Nr 1 SOG ND

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass bei denjenigem, der polizeiliche Einsätze filmt und dabei Polizeibeamte in Nahaufnahmen erfasst, die Identität festgestellt werden darf. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG oder KunstUrhG). Es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, da die beteiligten Polizeibeamten „im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihnen getroffenen Maßnahme von der Gefahr der Begehung von Straftaten nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG durch den Kläger“ hätten ausgehen dürfen. Es sei zwar nicht verboten, Polizeieinsätze zu filmen, wohl aber, die Aufnahmen dann der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall hätte das Vorverhalten des Klägers eine solche unerlaubte Zugänglichmachung vermuten lassen, so dass dessen Identität habe festgestellt werden dürfen. Einen feinen Kommentar zu dieser Entscheidung finden Sie beim Kollegen RA Thomas Stadler (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 12.12.2012, Az. 28 O 1077/11
    § 256 ZPO, § 157 BGB, § 133 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses auch dann bestehen kann, wenn dieses Verhältnis in der Vergangenheit liegt. Vorliegend ging es um die Frage einer Weiter-/Unterlizensierung der Rechte an einer Fernsehserie. In mehreren Vertragswerken waren die Rechte weitergegeben worden. Aktuell habe die Klägerin zwar wohl keine Nutzungsrechte mehr, aber auf Grund bestehender Beteiligungen an Auswertungserlösen habe sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte lediglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrerseits Rechte hatte, die danach nicht mehr bestanden hätten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11
    § 2 ZPO, § 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für die Erklärung eines Telefonanbieters, dass ein Anschluss möglicherweise auf Grund einer technischen Störung zeitweise unbefugt von Dritten habe genutzt werden können, bei 1.200,00 EUR liegt. Ein höherer Streitwert sei nicht anzunehmen, da das Interesse der Klägerin nicht höher zu bewerten sei. Sie habe nicht darlegen können, dass tatsächlich eine unbefugte Nutzung stattgefunden habe, noch seien gegen sie Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht worden. Dass dies noch geschehe, sei nach einem Zeitablauf von mehr als 2 Jahren nicht wahrscheinlich. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
    § 32 ZPO

    Das AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 7 W 79/08
    §§
    5 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG; §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 264a StGB, 826 BGB

    Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein Antrag auf grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dann keinen Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes eines Verfahrens hat, wenn gleichzeitig auf Schadensersatz geklagt wird. Der Antrag sei in diesem Fall mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch, so dass die Addition der einzelnen Streitwerte zu unterbleiben hat. Dabei sei unerheblich, dass bei Geltendmachung der Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren jedem Anspruch ein eigener Streitwert zuzumessen sei.

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