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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13
    § 19a UrhG, § 97 UrhG; § 830 Abs. 2 BGB; § 27 Abs. 1 StGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein File-Hosting-Dienst einem Rechtsinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz haftet, wenn ihm solche Verletzungen durch auf seinem Server gespeicherte Dateien durch Meldung bekannt sind, er diese Daten aber über einen längeren Zeitraum nicht löscht oder sperrt. Ab dem Zeitpunkt der Meldung urheberrechtswidriger Dateien ist der Betreiber zur unverzüglichen Sperrung oder Löschung verpflichtet sowie dazu, alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das konkrete Werk auf seinen Servern zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. September 2013

    BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12, Az. I ZR 85/12, Az. I ZR 79/12
    § 97
    UrhG; § 7 Abs. 2 TMG , § 10 TMG

    Der BGH hat entschieden (Volltext s. unten), dass ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet ist, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Dabei soll es keine Rolle spielen, wieviele Werke dem Hosting-Betreiber zur Kenntnis gebracht werden (im vorliegenden Fall 4.815 Werke). Aus der Pressemitteilung Nr. 143/2013 des BGH vom 03.09.2013: „Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.“ (mehr …)

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