IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2008, Az. I-10 W 93/08
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass zu den Reisekosten nur solche (erforderlichen) Flugkosten gerechnet werden, die in einem Flug per „Economy-Class“ entstehen. Für Reisekosten von Patentanwälten könne auf dieselben Grundsätze zurückgegriffen werden, die für einen Rechtsanwalt gälten. Unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen sei die kostengünstigste auszuwählen (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98). Eine Erstattung von Flugkosten werde in der Rechtsprechung nur gebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden, wobei auch zu berücksichtigen sei, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen würden (vgl. BGH Beschluss vom 13.12.2007, IX ZB 112/05, Rpfleger 2008, 279ff mwN). Dabei seien „individuelle Gepflogenheiten“ des Anwalts bzw. bestimmter Kreise, denen er angehöre, nicht zu Lasten des erstattungspflichtigen Gegners zu werten. Es widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn man je nach „Stellung“ des Anwalts entweder einen Flug in der economy-class „zumuten“ oder einen Flug in der business-class „zugestehen“ wolle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 2 W 13/10
    §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die nutzlos aufgewandten Kosten für einen Flug zur Wahrnehmung eines Termins, der später kurzfristig storniert wird, auf Grund eines entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags festgesetzt werden können. Dem Ansatz der Kosten stehe der Umstand, dass die Anreise zum Termin am 05.06.2008 nicht stattgefunden habe, nicht entgegen. Werde ein Termin – wie hier – kurzfristig aufgehoben, so seien Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar seien (Giebel in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., Rn. 132 zu § 91 m.w.H.). Das gelte auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet würden. Der Termin sei mit Beschluss des LG Bremen vom 20.03.2008 auf den 05.06.2008 anberaumt worden. Der Rechtsanwalt habe daraufhin am 28.05.2008 den Flug von N. nach B. gebucht. Das sei sachgerecht gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 8 W 121/10
    §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins eine Flugreise buchen darf. Hinsichtlich der Höhe der Kosten erklärte der Senat allerdings, dass diese die einer Bahnfahrtkarte 1. Klasse nicht übersteigen dürften. So wurden dem Rechtsanwalt lediglich die Kosten eines Flugs per „Economy Class“ erstattet, nicht per „Business Class“. Zu Recht habe sich die Rechtspflegerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den notwendigen Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten sei und bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug die Kosten der „Business Class“ nicht erstattungsfähig seien, sondern lediglich die der „Economy Class“ (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar, RVG, 5. Aufl. 2010, Nr. 7003-7006 RVG-VV Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7003-7004 RVG-VV Rdnr. 31; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1422; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 1423; je m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2010

    LG Leipzig, Urteil vom 19.03.2010, Az. 02HK O 1900/09
    § 4 Nr. 11 UWG; Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d EU-LuftverkehrsdiensteVO

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass bei einem Angebot, einen Flug online zu buchen, bereits in der Buchungsmaske Preisklarheit bestehen muss und dem Verbraucher nicht aus dem Flug notwendigerweise resultierende Gebühren zwangsweise auferlegt werden dürfen. Das Gericht wertete sowohl die fehlende Einberechnung einer „Servicegebühr“ in den Reisepreis als auch die Vorauswahl von „fakultativen Zusatzkosten“ wie einer Reiseversicherung als Verstoß gegen die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d VO (EG) 1008/2008 – EU-LuftverkehrsdiensteVO) und zugleich als Verletzung des deutschen Wettbewerbsrechts. Zum Wortlaut der europäischen Vorschrift: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 3 U 191/08
    §§ 3, 4, 8 UWG; 19 GWB; 21 LuftVG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine unzulässige Behinderung von Mitbewerbern vorliegt, wenn bei einem Luftfahrtunternehmen Flüge gebucht und diese kommerziell weiter verkauft werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dies in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich untersagt. Der Verfügungsbeklagte war Anbieter von Pauschalreisen und hatte bei der Verfügungsklägerin Flüge gebucht und diese in sein Reiseangebot eingeschlossen. Er habe also nach seiner Auffassung keine Flüge direkt weiter verkauft. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ob der Verfügungsbeklagte die Flüge einzeln oder im Rahmen einer Pauschalreise an seine Kunden weiterverkaufe, spiele keine Rolle. Der Verfügungsklägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich zwar nicht aus ihren Geschäftsbedingungen, die für zukünftige Buchungen keine Wirkung entfalten, habe jedoch eine gesetzliche Grundlage. Die unlautere Mitbewerberbehinderung in Form des so genannten Schleichbezugs sei untersagt. Dadurch solle ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich für einen Vertrieb durch ihn selbst oder von ihm weisungsabhängige Vertreter entschieden habe, vor Täschungen über die Wiederverkaufsabsicht geschützt werden.

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 5 W 284/08 – K 8
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass auch Flugreisekosten als Reisekosten erstattungsfähig sind. Der Prozessbevollmächtigte einer Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.02.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb unter anderem die Festsetzung von Flugkosten in Höhe von 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten in Höhe von 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten in Höhe von 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1.Klasse hätte 284,00 EUR gekostet. Die insoweit kostenbelastete Klägerin rügte, dass höhere Reisekosten festgesetzt worden seien als die Kosten einer Bahnfahrt 1.Klasse ohne Übernachtung. Das Oberlandesgericht entschied, dass zumindest die Flugreise in der Economy-Class bei einem mehr als nur bagatellhaften Rechtsstreit und einer Entfernung von ca. 470 km zu erstatten sei. (mehr …)

I