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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.12.2012, Az. 6 U 230/12
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Klageantrag über einen Unterlassungsanspruch, der sich auf die Erstbegehungsgefahr einer angekündigten Folgehandlung begründet, grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn er sich in der Formulierung an der Handlung orientiert, aus der sich die Erstbegehungsgefahr ergibt (hier: Werbeanzeige, die potentiellen Anzeigenkunden verbotene, getarnte Werbung verspricht). Es müsse dann jedoch im Vollstreckungsverfahren der Tenor des Unterlassungsurteils entsprechend eng ausgelegt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn der Abmahnende mit der einer Abmahnung beigefügten vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zustehe. Der Senat begründet dies damit, dass es im gewerblichen Rechtsschutz anerkannt sei, dass den Gläubiger schon keine Obliegenheit treffe, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Bei einer derart zu weit gefassten Unterlassungserklärung sei es dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rz. 1.17).

  • veröffentlicht am 3. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 46/09
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (2004); § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsantrag bei belästigender Telefonwerbung nicht auf den Gegenstand der ursprünglichen Werbung beschränkt werden muss. Zitat: „Im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung in dem unverlangten Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Wofür geworben wird, ist dagegen irrelevant. Werbeanrufe gehen häufig von Callcentern oder anderen vergleichbaren Dienstleistungserbringern aus, bei denen der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist. Etwas anderes hat dann zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Hier reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus. Für eine derartige gegenständliche Beschränkung ist im Streitfall nichts ersichtlich.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. März 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
    § 315 Abs. 1, 3  BGB

    Das OLG Düsseldorf hat in Hinblick auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch zu erkennen gegeben, dass in diesem Fall „die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern [nur] darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.“ Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe angemessen oder nur billig sein soll, hat der Senat nicht erläutert. Interessant ist das Urteil trotzdem, da uns jüngst von einem Mandanten ein Schreiben des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin vorgelegt wurde, in welchem dieser die Formulierung „Angemessenheit“ der Vertragsstrafe rügte, bei Verwendung der Formulierung „Billigkeit der Vertragsstrafe“ allerdings die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sah. Was wir davon halten? § 315 BGB spricht mehrfach von „billigem Ermessen“. Doch nur weil die gesetzliche Formulierung nicht exakt in das Vertragsstrafeversprechen übernommen wurde, davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt sei, halten wir für zweifelhaft. Ohnehin stellte das OLG Düsseldorf für die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im Wesentlichen darauf ab, ob die Vertragsstrafe laut Vertragsstrafeversprechen „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Zum relevanten Zitat des Senats: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08
    §§ 24 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung entschieden, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung von sog. Abstracts, mit denen Buchrezensionen von Zeitungsverlagen stark verkürzt wiedergegeben werden, allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind. In diesem Fall dürften sie gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzten Werke verwertet werden dürfen. Die Beklagte, das Kulturmagazin „perlentaucher.de“, hatte den Internet-Buchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck ihrer Abstracts erteilt. Geklagt hatten die Verlage der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und der „Süddeutsche[n] Zeitung“. Gewonnen ist durch die Entscheidung des BGH allerdings noch nicht viel, da die Vorinstanz nun zu prüfen hat, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Erst wenn diese Angelegenheit erneut durch die Vorinstanzen geführt worden  und der BGH erneut mit der Angelegenheit befasst wird, was nicht auszuschließen ist, dürfte ein Erkenntniswert gegeben sein, welche Maßstäbe an die notwendige Eigenständigkeit der Formulierungen/Texte anzulegen sind. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 5 W 7/10
    §§
    935, 940 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Vorliegen einer sprachlich missverständlich formulierten Unterlassungserklärung nicht unbedingt ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein muss. Dafür sei es nämlich erforderlich, dass die Regelung des einstweiligen Zustandes durch Verfügung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheine. Im entschiedenen Fall könne jedoch angesichts der Gesamtumstände an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel bestehen, auch die Strafbewehrung sei nicht zu beanstanden. Für die Antragstellerin sei klar erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich sprachlich „verunglückt“ war und keinen Sinn ergab. Angesichts dessen habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass der Antragsgegner auf kurze Rückfrage den Fehler korri­gieren würde. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei sie hierzu verpflichtet gewesen.

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09
    § 12 UWG

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass eine unklare Formulierung einer Unterlassungserklärung, in welcher nicht erkennbar ist, welche Verstöße genau erfasst sein sollen, zu Lasten des vormals Abmahnenden geht. Eine Vertragsstraße könne nicht gefordert werden, wenn nicht deutlich sei, ob kerngleiche Verstöße auch von der Unterlassungserklärung erfasst sein sollen und welche Verstöße als kerngleich anzusehen seien.  Sei die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsschuldner beschränkt worden und habe der Unterlassungsgläubiger diese beschränkte Erklärung angenommen, könne er sich nicht auf ein vormals weiter gehendes Unterlassungsbegehren berufen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 64/08
    §§ 3 Abs.1; 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass eine Unterlassungserklärung auch bei einem gewissen Auslegungsspielraum in ausreichender Weise die Wiederholungsgefahr ausräumen kann. Die Beklagte, ein Verlag, hatte einen wettbewerbswidrigen Werbeanruf zu vertreten. Die Beklagte hatte sich strafbewehrt verpflichtet, es „… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Verbraucher wie …, auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, wenn dies geschieht, um Zeitschriftenabonnements zu werben …“ Dies aber ging dem klagenden Verbraucherverband nicht weit genug. Das Oberlandesgericht gab indessen dem beklagten Verlag Recht. Die Unterlassungserklärung beziehe sich auf sämtliche Verbraucher; der Hinweis „… Verbraucher wie …“ weise lediglich auf die konkrete Verletzungshandlung hin. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 29.12.2008, Az. 11 U 202/08
    §§ 651 a, 311 BGB

    Das OLG Celle weist in diesem Beschluss darauf hin, dass die Aussage „… hilft bei der Suche nach dem besten Preis“ keine rechtlichen Verpflichtungen des Verfassers etabliert. Ein Reisebüro hatte die vorgenannte Aussage in einem Artikel eines Lokalblatts getroffen. Daraus ließe sich allerdings nach Auffassung der Celler Richter nicht ableiten, dass die Angebote des Reisebüros billiger als die der Konkurrenz sein müssten bzw. die Kunden einen Anspruch auf Erstattung von Preisdifferenzen hätten, wenn sie das Angebot anderenorts zu einem niedrigeren Preis ausfindig machten. Eine Zusage des Reisebüros, dass solche Ansprüche bestünden, enthalte der Werbetext ersichtlich nicht. Deshalb wäre es gemäß dem OLG Celle „allein Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin angebotenen Preise mit denjenigen anderer Reisbüros zu vergleichen oder sich um anderweitige günstigere Angebote zu bemühen“. Da nicht nur nach Auffassung des OLG Celle Werbeaussagen sehr wohl rechtliche Wirkungen entfalten können, ist die sorgfältige Formulierung von Werbeaussagen dringend zu empfehlen. DR. DAMM & PARTNER beraten Sie gerne!

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNico Zorn weist auf eine Studie des E-Mail Marketing-Technologieanbieters Epsilon International hin. Das Unternehmen habe die E-Mailingaktivitäten von über zwanzig Unternehmen analysiert und dabei herausgefunden, dass die Betreffzeile von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des E-Mail-Marketings sei. Bislang konzentrierten sich, so Zorn, zahlreiche Unternehmen vornehmlich auf die Entwicklung des Designs einer E-Mail-Kampagne und vernachlässigten oft die entsprechende Formulierung und den Test der Betreffzeile (JavaScript-Link: E-Marketing).

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