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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2015

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.2015, Az. 4 U 81/14
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, § 11 Abs. 2 LMG Rheinland-Pfalz

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Titelseitenaufmachung „G.J.: Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“ nicht als „echte“ Frage presserechtlich privilegiert ist, sondern aus Sicht des durchschnittlich verständigen Lesers eine verdeckte Tatsachenbehauptung enthält, sofern nur im Innenteil klargestellt wird, dass an der Fragestellung „nichts dran“ ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 18 W 688/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass eine (unwahre) Tatsachenbehauptung grundsätzlich auch durch eine Frage aufgestellt werden kann und sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg angeschlossen. Zitat: „Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich bei einem Teil der beanstandeten Äußerung um echte – offene – Fragen handelt oder um eine in Frageform gekleidete Tatsachenbehauptung, da eine Verdachtsäußerung auch in die Form einer Frage gekleidet werden kann (OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 326).“

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009, I-20 U 204/02
    § 10 S. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eBay als Störerin für Markenrechtsverletzungen ihrer Mitglieder zu haften hat, im konkreten Fall gegenüber der Firma Rolex. Die Düsseldorfer Richter befanden, ohne nochmals auf die grundsätzliche Rechtslage einzugehen, dass zumindest der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerechtfertigt sei, weil es nach erfolgter Anzeige der Markenrechtsverstöße durch Rolex nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei. Jedenfalls habe Rolex dies nicht ausreichend dargelegt. Die eBay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04, kommt die Firma eBay-GmbH als Störerin grundsätzlich in Betracht, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen, allerdings nur, soweit nicht Prüfungspflichten für Internetanbieter entstehen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte nun, dass es eBay nicht zumutbar sei, neben dem Einsatz des Filterprogramms jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

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