IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Februar 2013

    BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 24 W (pat) 503/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Parfümperlen“ nicht als Wortmarke für Waschmittel u.a. angemeldet werden kann. Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, die lediglich einen Sachhinweis auf solche Produkte liefere, die Perlen oder perlenförmige Elemente mit Duftstoffen beinhalteten oder die in Perlenform angeboten oder vertrieben würden. Dies gelte auch für weitere angemeldete Waren für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    BPatG, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 30 W (pat) 14/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff „it.smart-connect“ für den Bereich Computer-Software jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff für die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Wortbildung (Schreibweise mit Punkt, Rotfärbung des Bestandteils „it“) sei nicht hinreichend fantasievoll, um dieses Hindernis zu überwinden. Der angesprochene Verkehr werde in dem Zeichen lediglich eine beschreibende Angabe dahingehend erkennen, dass es bei den erfassten Waren und Dienstleistungen um pfiffige oder auch intelligente Verbindungen im IT-Bereich gehe. Dies schließe eine Eignung als Herkunftshinweis aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 33 W (pat) 528/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, § 37 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Ethikbank“ nicht als Wortmarke für Finanzdienstleistungen angemeldet werden kann. Es handele sich um eine rein beschreibende (Fantasie-)Angabe für eine Bank, die nach ethischen Grundsätzen handele, so dass dem Begriff kein Hinweis auf das dahinter stehende Unternehmen entnommen werden könne. Ebenso wie den Begriffen „Ökobank“ und „Nationalbank“ mangele es an Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 70/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass das Namensrecht an einer Bezeichnung (hier: „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“) nicht automatisch zu einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit führt. Vorliegend sei der Vereinsname in den Bereichen „Druckereierzeugnisse, betriebswirt-schaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung“ freihaltebedürftig. Die Wortfolge besitze lediglich einen beschreibenden Inhalt. Zwar genüge sie den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen zu stellen seien, dies sei jedoch nicht auf das Markenrecht übertragbar, dessen Schutzvoraussetzungen unabhängig davon zu prüfen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 29 W (pat) 90/10
    § 54 MarkenG, 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Einfach“, die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. aus dem Bereichen Werbung, Telekommunikation u.a. eingetragen war, zu löschen ist. Die Marke besitze keine Unterscheidungskraft und könne deshalb nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft einer Ware/Dienstleistung dienen. Die angegriffene Marke sei nur als eine allgemein werbliche und sachbezogene Anpreisung zu verstehen, d.h. dass die für sie eingetragenen Dienstleistungen mühelos in Anspruch genommen werden könnten, keinen großen Aufwand erforderten, anwenderfreundlich seien etc. Da der Begriff „einfach“ häufig in werblichen Anpreisungen zu finden sei, sei auch von einem Freihaltebedürfnis des Begriff auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2011

    BPatG, Beschluss vom 21.09.2011, Az. 29 W (pat) 107/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Produktwal“ für eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, da er nicht geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff mit dem geläufigen Begriff „Produktwahl“ gleichsetzen und in der abgewandelten, aber phonetisch identischen Schreibweise einen Druckfehler sehen oder diese gar nicht bemerken. Auf die Abbildung eines Wals in den (Internet-)Auftritten des Anmelders komme es dabei nicht an, da das Zeichen ohne grafische Elemente angemeldet wurde und somit auch allein stehend betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund sei das Zeichen für alle Waren/Dienstleistungen, die sich auf die Auswahl von Produkten beziehen, mangels Untescheidungskraft nicht eintragungsfähig. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 26 W (pat) 19/11
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat beschlossen, dass bei einem kleinen Ort der Ortsname unter Umständen als Bezeichnung für eine Ware eingetragen werden kann, da kein Freihaltebedürfnis für Mitbewerber besteht. Streitig war die grafisch gestaltete Bezeichnung „Gröhnwohlder“, die sich von dem ca. 1.350-Seelen-Ort Gröhnwohld in Schleswig-Holstein ableitete. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte eine Eintragung für Waren aus dem Bereich Bier und Bekleidung ab, da der Begriff auch für Mitbewerber frei bleiben müsse. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Auf Grund der geringen Größe des Ortes, des geringen Bekanntheitsgrades sowie der geringen Anzahl an Gewerbetreibenden sei unwahrscheinlich, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus diesem Ort. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 27 W (pat) 67/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „BEAUTY WALKER“ für Schuhwaren nicht gelöscht werden muss. Die Marke besitze ausreichend Unterscheidungskraft, weil sie mehr als einen lediglich beschreibenden Sinngehalt aufweise. Die Marke setze sich zusammen aus den englischen Wörtern beauty (= Schönheit, das Schön(st)e) und walker (= Spaziergänger, Wanderer). Ein „Schönheits-Wanderer“ weise jedoch gerade keinen rein beschreibenden Inhalt auf. Die Übersetzung von „Walker“ als Schuh dagegen entspreche nicht dem allgemeinen Verständnis zum Zeitpunkt der Eintragung, so dass „Schönheits-Schuh“ nicht als Übersetzung zu Grunde zu legen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.08.2011, Az. 27 W (pat) 225/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Sichtbar“ nicht als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen eines Optikers eingetragen werden kann. Dem Begriff fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, denn es handele sich lediglich um eine beschreibende Angabe. All die genannten Waren und Dienstleistungen würden dazu dienen, Gegenstände überhaupt oder zumindest besser als zuvor sichtbar zu machen. Dies hat das Gericht für alle Arten von Brillen, Ferngläsern etc. im Detail ausgeführt. Auch das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses sah das Gericht als wohl gegeben an. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 10.08.2011, Az. 26 W (pat) 6/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „primaklimastrom“ nicht als Wortmarke für Energiedienstleistungen / -waren eingetragen werden kann. Dem angemeldeten Begriff fehle es an Unterscheidungskraft, da der Verbraucher ihn lediglich als Beschreibung für umweltfreundlich gewonnenen Strom verstehen werde. Darüber hinaus müsse der Begriff auch für Wettbewerber der Anmelderin freigehalten und dürfe nicht monopolisiert werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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