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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2015

    BPatG, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 27 W (pat) 95/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortschöpfung „FrancoMusiques“ nicht als Marke eingetragen werden kann, weil ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Zwar existiere das Wort in dieser Form lexikalisch nicht, es sei aber auf Grund der Bildung eindeutig, was damit gemeint sei. Der beschreibende sachliche Bezug zu „französischer Musik“ oder „Musik aus Frankreich“ sei unverkennbar und stehe im Vordergrund. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 10.07.2014, Az. I ZB 81/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Wortmarke „for you“ für u.a. Nahrungsergänzungsmittel nicht wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu löschen ist. Die Wortfolge enthalte für die beanspruchten Waren keine beschreibende Sachaussage und sei auch nicht als bloße werbliche Anpreisung zu verstehen. Der Annahme des Bundespatentgerichts, die Wortfolge „for you“ werde im Sinne eines Hinweises auf Produkte verstanden, die individuell an die persönlichen Bedürfnisse der Abnehmer angepasst würden und die damit über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität oder Beschaffenheit verfügten, sei nicht zu folgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2014

    BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 28 W (pat) 546/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „EasyCompact“ wegen Freihaltungsbedürftigkeit nicht für diverse elektrische Kochgeräte (s. unten) eingetragen werden kann. Das Anmeldezeichen „EasyCompact“ werde in seiner Gesamtheit vom angesprochenen inländischen Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier anpreisender, sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden werden, und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Produkte zum einen einfach und unkompliziert, also leicht und mühelos zu bedienen bzw. handzuhaben seien, und zum anderen kompakt seien, also eine handliche, raumsparende Bauform oder Ausführung aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. März 2013

    BPatG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 26 W (pat) 68/11
    § 50 MarkenG, § 54 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragene Wortmarke „Glühkirsch“ zu löschen ist. Grund sei, dass für den genannten Begriff ein Freihaltebedürfnis im Interesse von Mitbewerbern bestehe, die den Ausdruck „Glühkirsch“ im Handels- und Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, als Sachangabe über Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden können müssen. Dies sei bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2012

    BGH, Beschluss vom 22.06.2011, AZ. I ZB 78/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass sich die Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“ in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft und insoweit ein rechtliches Hindernis für eine entsprechende Markenanmeldung besteht. Vielmehr sei die Bezeichnung im Allgemeininteresse für eine Verwendung durch jedermann freizuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.08.2011, Az. 27 W (pat) 225/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Sichtbar“ nicht als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen eines Optikers eingetragen werden kann. Dem Begriff fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, denn es handele sich lediglich um eine beschreibende Angabe. All die genannten Waren und Dienstleistungen würden dazu dienen, Gegenstände überhaupt oder zumindest besser als zuvor sichtbar zu machen. Dies hat das Gericht für alle Arten von Brillen, Ferngläsern etc. im Detail ausgeführt. Auch das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses sah das Gericht als wohl gegeben an. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 33 W (pat) 511/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1; 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Kennzeichnung ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH! auf Grund absoluter Schutzhindernisse (hier: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) nicht als Marke eingetragen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 27 W (pat) 518/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Madrid“ für Schuhwaren u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit entgegen. Danach seien u. a. Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die spanische Hauptstadt Madrid erheblichen Teilen der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise bekannt sei. Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei Madrid geeignet, als geographische Herkunftsangabe zu dienen, denn bei wirtschaftlich bedeutenden Orten bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.10.2009, Az. 6 U 44/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass auch Einzelbuchstaben als solche, und zwar in jeder beliebigen Schreibweise, schutzfähig sein und „von Haus aus“ durchschnittliche Unterscheidungskraft genießen können. Gestritten wurde wohl um die Wort-/Bildmarke „Bogner“ (Reg.-Nr. 39721769). Da das B in einem Kreis nicht zur Beschreibung oder Auszeichnung bestimmter Textilien oder Modewaren benutzt werde, bestehe hinsichtlich dieses Symbols kein Freihaltebedürfnis.
    Bogner B

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009, Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07
    § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der berühmte Legostein mit der typischen Anordnung von Noppen auf der Oberseite – welcher seit 1996 als dreidimensionale Marke für „Spielbausteine“ eingetragen worden war – nicht die Anforderungen einer dreidimensionalen Marke erfüllt und somit zu löschen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. (mehr …)

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