IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014, Az. 17 S 4/13
    § 97 UrhG, § 97a UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Amazon-Händler bei Verwendung eines fremden Produktbildes auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er selbst mit seinem Produkt vom Amazon-System an die bereits bestehende Produktbeschreibung des anderen „angehängt“ wurde. Schadensersatz schulde der betroffene Händler dem Rechteinhaber aber nicht, da es insoweit eines Verschuldens bedürfe, was in der Regel aber nicht vorläge. Dem Amazon-Händler sei es schlicht unzumutbar, für jedes Produkt die vorhandene Rechtekette zu überprüfen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. April 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10 – nicht rechtskräftig
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann haftet, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Zitat: „Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladener Videoclips besteht dagegen nicht.“ Im Ergebnis sah das Gericht YouTube selbst in der Pflicht, über inhalts- und schlagwortbezogene Filter weitere Rechtsverstöße, also nach Benachrichtigung durch den Rechteinhaber, zu verhindern, nicht aber, das eigene Gesamtrepertoire zu durchsuchen. Google hatte Rechteinhabern eine Filtersoftware zur Eigensuche angeboten. Dies sei, so die Kammer, nicht ausreichend. Was wir davon halten? Das Geschäftsmodell „YouTube“ ist nicht abgestraft worden. Die Betreiber sind zu vertretbaren Anstrengungen im Einzelfall (!) verurteilt worden. Ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit darf dabei nicht unverhältnismäßig erschwert werden; übermäßige Anstrengungen, insbesondere solche, die das Geschäftsmodell an sich unmöglich machen, müssen also nicht getroffen werden. Eine Allgemeinaussage kann diesem im Internet bereits gehypten Urteil also nicht entnommen werden. Man mag es daher mit Berthold Brecht halten: „Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ Zum weiteren Wortlaut der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 20.04.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 03.11.2011, Az. 3 U 177/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Einwand, man sei für den Inhalt auf einer bestimmten Website nicht verantwortlich, nicht durchgreift, wenn auf die fragliche Website in den Geschäftsunterlagen Bezug genommen wird. Konkret hatte ein Unternehmen, dass für eine Website ohne Anbieterkennzeichnung abgemahnt worden war, behauptet, die Website sei von einem Dritten erstellt und ihm angeboten, dann aber nicht übernommen worden. Dies wertete der Senat als Schutzbehauptung, da das Unternehmen u.a. im Geschäftslokal eine Angebots- und Preisliste ausgehängt hatte, das auf die streitgegenständliche Internetseite verwies. Das Oberlandesgericht nahm vor diesem Hintergrund an, dass sich das Unternehmen die Website und ihre Unterseiten wie auch die dortige Werbung für ihr Geschäft und ihr Dienstleistungsangebot zu Eigen gemacht habe. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Andreas Schwartmann (hier).

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat die Verantwortlichkeit von sog. Hostproviders für rechtswidrige Blogeinträge neu definiert. Es ging in diesem Fall darum, dass die Beklagte „mit Sitz in Kalifornien“ technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung stellte. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungierte die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandete. Da der Kläger des Dritten allerdings nicht ohne Weiteres habhaft wurde, trat er an den Hostprovider heran. Dieser ist auch, nach Auffassung des BGH, unter bestimmten Umständen für die Entfernung des Eintrags verantwortlich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (aus der Pressemitteilung 169/11 des BGH vom 25.10.2011): (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Generalanwalt beim EuGH Jääskinen
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104; Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-VO Nr. 40/94

    Der Generalanwalt bei EuGH Jääskinen hat zum Thema „Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen“ ausgeführt und damit Stellung genommen zum Missbrauch der Google AdWord-Werbung durch Trittbrettfahrer mehr oder minder bekannter Marken. Der EuGH ist nicht gezwungen, der Ansicht des Generalanwalts zu folgen und hat in diversen Entscheidungen auch abweichende Urteile erlassen. Zunächst wies er auf die in der Verwendung von AdWords liegende markenmäßige Benutzung hin: „Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten. Weiter (Unterstreichung durch den Verfasser): (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    EuGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. C-533/06
    Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988; Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984

    Der Europäische Gerichtshof hatte über die Nutzung fremder Marken im Rahmen vergleichender Werbung zu entscheiden. Im vorgelegten Fall hatte ein britischer Telekommunikationsdienstleister eine (preis-) vergleichende Werbung zum Angebot des Konkurrenten erstellt. In dieser Werbung wurden vom TK-Unternehmen bei Erwähnung des Konkurrenten sich bewegende Blasen in schwarz und weiß dargestellt. Der Konkurrent hatte zwei ähnliche Bilder statischer Blasen als Marken eintragen lassen und war der Auffassung, dass durch die Werbung nun ihre Markenrechte verletzt würden. Der EuGH gelangte nach Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Marken-Richtlinie 89/104 zu der Auffassung, dass „der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft“. Da die Werbung des TK-Unternehmens die (Preis-)Tatsachen richtig darstelle und auch sonst den Verbraucher nicht in die Irre führe, könne der Konkurrent nicht wegen Markenrechtsverletzung vorgehen.

  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 O 175/08
    § 59 UrhG, §§ 903, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 2 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 TMG

    Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass öffentliches Kulturgut (z.B. Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen) ohne Einwilligung der Eigentümer fotografiert werden darf, wenn die Aufnahmen von öffentlich einsehbaren Plätzen erfolgen. Stellt sich der Fotograf dagegen auf Grundstücke der Verwaltung der jeweiligen Kulturgüter, so hat der Fotograf die Einwilligung der Verwaltung einzuholen. Geschieht dies nicht, ist er der Verwaltung zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Zulässige Aufnahmen dürfen indes nicht nur ohne Einwilligung der Verwaltung angefertigt, sondern auch gewerblich genutzt, insbesondere vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007, Az. 308 O 793/06
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 15, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Satz 1UrhG

    Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass die Nutzung einer fremden Pressemitteilung auf einer Internet-Seite in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Antragstellers eingreife. Indem der Antragsgegner wesentliche Teile aus dem Beitrag des Antragstellers ohne dessen Rechtseinräumung genutzt und auf seiner Homepage für jedermann abrufbar gehalten habe, habe er fremde Urheberrechte gemäß §§ 16, 19a UrhG verletzt.

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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundesgerichtshof wird in dem Dauerthema „Google AdWords“ gleich in drei Angelegenheiten über die Rechtsfrage entscheiden, ob und wann die Verwendung fremder Marken in der eigenen AdWords-Anzeige über Google gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt. Es handelt sich um die Verfahren BGH I ZR 125/07 (Vorentscheidung: OLG Braunschweig), BGH I ZR 139/07 (Vorentscheidung: OLG Stuttgart) und BGH I ZR 30/07 (Vorentscheidung: OLG Düsseldorf). Wie von der Geschäftsstelle des  I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu erfahren war, wurden die Entscheidungen zunächst auf Anfang Oktober 2008 terminiert; mittlerweile hat der BGH die Entscheidung auf den 22.01.2009 vertagt.

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