IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Zeven, Strafbefehl aus dem 4. Quartal 2009
    §§ 89, 148 TKG

    Das AG Zeven hat eine Hamburgerin per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 600,00 EUR verurteilt. Sie hatte sich unerlaubt Zugang zum unverschlüsselten WLAN des Nachbarn verschafft. Dies wurde wohl als Verstoß gegen das Abhörverbot nach § 89 und somit gemäß § 148 TKG als Straftat bewertet worden. Dies wiederum finden wir gewissermaßen sportlich. § 89 TKG befasst sich mit dem Abhören und der Weitergabe von Nachrichten, was bei einem Zugang zu einem fremden WLAN nun nicht notwendigerweise Tat und Absicht des Schwarzsurfers ist. Das Datum des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls und das entsprechende Aktenzeichen des Strafverfahrens wurden und werden nicht veröffentlicht. Weitere Einzelheiten können der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade entnommen werden (JavaScript-Link: PM 14/09 vom 16.12.2009).

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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