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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. März 2012

    LG Fulda, Urteil vom 17.02.2012, Az. 7 O 93/11
    § 1 PAngVO, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Fulda hat entschieden, dass auch bei einem Angebot von Gabelstaplerkursen der Preis inklusive der geltenden Mehrwertsteuer anzugeben ist. Demnach war es unbeachtlich, dass sich das Bewegen des Gabelstaplers üblicherweise auf eine gewerbliche Tätigkeit bezieht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, nachdem sich der Anbieter etwas schwerfällig hinsichtlich der Anerkennung der Unterlassungsansprüche erwies und auch das von der Wettbewerbszentrale anberaumte Schlichtungsverfahren vor der zuständigen IHK nicht so recht zu schätzen wusste. Vor Gericht erging dann nach Belehrung durch die Kammer ein Anerkenntnisurteil.

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Fulda, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 O 26/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV

    Das LG Fulda hat entschieden, dass die fehlende Angabe etwaig anfallender Auslandsversandkosten bzw. einer Berechnungsmethode für die entstehenden Kosten bei angebotenem Versand ins Ausland wettbewerbswidrig ist. Als eine Bagatelle wurde der Verstoß, wie z.B. in der Vergangenheit vom KG Berlin, LG Lübeck oder dem LG Augsburg, nicht angesehen. Damit schließt sich das LG Fulda im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG Hamm an, welches ausführte, dass durch den Verstoß der Verbraucher irregeführt werde und die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleiches hierdurch erheblich erschwert werde. Eine Übersicht über die Rechtsprechung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
    §§ 142, 123, 124 BGB

    Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

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