Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Oldenburg: Fundstelle eines in der Werbung verwendeten Testergebnisses darf auch eine Internetseite seinveröffentlicht am 13. August 2015
OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 U 64/15
§ 3 UWGDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn in der Werbung für ein Produkt ein Testergebnis in Bezug genommen und hinsichtlich der Quelle auf ein Internetportal verwiesen wird. Es sei nicht notwendig, unbedingt eine Quelle in einem Printerzeugnis zu nennen. Entscheidend sei, dass dem Verbraucher leichter Zugriff auf den zu Grunde liegenden Test gewährt werde. Das Nachschauen im Internet – auch wenn kein eigener Anschluss vorhanden ist – bereite dem Verbraucher heutzutage nicht mehr Mühe, als sich ein Testergebnis in einer Zeitschrift besorgen zu müssen. Zur Pressemitteilung vom 10.08.2015:
- LG Wuppertal: Vertrag über einen Eintrag in einem nachrangig Google-gelisteten Online-Branchenverzeichnis über 910,00 EUR/Jahr ist sittenwidrig und unwirksamveröffentlicht am 2. März 2015
LG Wuppertal, (Hinweis-) Beschluss vom 05.06.2014, Az. 9 S 40/14
§ 138 Abs. 1 BGBDas LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Vertrag über einen Eintrag in einem Online-Branchenverzeichnis, das z.B. bei Google auf den Ergebnisseiten 1 – 5 nicht gelistet wird, bei einer Jahresgebühr von 910,00 EUR sittenwidrig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Werbung mit einem Prüfsiegel muss Fundstelle für weitere Informationen angebenveröffentlicht am 9. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-15 U 76/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei Werbung für ein Produkt mit einem Prüfsiegel in der Werbung – ähnlich wie bei einem Warentest – eine Fundstelle angegeben werden muss, unter welcher sich der Verbraucher über die zu Grunde liegenden Prüfkriterien informieren kann. Eine solche Angabe stelle eine wesentliche Information dar, soweit das Siegel sich auf die Produktqualität oder die Produktsicherheit beziehe. Die Verwendung eines solchen Siegels stelle einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar, so dass es dem Werbenden zumutbar sei, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Selbst beauftragter Warentest darf in der Werbung nicht als Test eines unabhängigen Instituts dargestellt werdenveröffentlicht am 8. April 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11
§ 3 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Lebensmittel (hier: Margarine) irreführend und damit unlauter ist, wenn mit den Begriffen „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ geworben wird, ohne dass Fundstelle und Umstände des Tests erläutert werden. Auf Grund der Vertrautheit mit z.B. Tests der Stiftung Warentest erwarte der Verbraucher bei einer solchen Werbung, dass Tests von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden seien. Handele es sich wie vorliegend um einen selbst beauftragten Test des Werbetreibenden, so sei deutlich darauf hinzuweisen, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Die Werbung mit einem TÜV-Siegel ist nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Werbung mit einem Testergebnisveröffentlicht am 13. März 2014
OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13
§ 5a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG
Das OLG Dresden hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel („Service tested Kundenurteil Gut 1,8“) dieselben Kriterien anzuwenden sind wie bei der Testergebniswerbung. Daher müsse auch in einem solchen Fall angegeben werden, nach welchen Prüfmaßstäben das Urteil zustande gekommen sei. Die Fundstelle müsse für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar sein, damit ihm die Prüfung einer für ihn wesentlichen Information möglich sei. - LG Erfurt: Werbung mit Umfrage zur Kundenzufriedenheit ist ohne Fundstelle unzulässigveröffentlicht am 22. Januar 2014
LG Erfurt, Urteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13
§ 5a Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 2 UWG
Das LG Erfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Werbung mit einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit (hier: „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zu der Umfrage keine Fundstelle angegeben wird. Die angegebene Quelle „Gap Vision Januar – Mai 2013“ sei nicht auffindbar gewesen. Verbraucher hätten daher nicht die Möglichkeit gehabt, die Einzelheiten der Umfrage zu erforschen, so dass wesentliche Informationen vorenthalten geblieben seien. - LG Düsseldorf: Die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis kann irreführend seinveröffentlicht am 5. August 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013, Az. 37 O 33/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend sein kann, wenn die Fundstelle nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Dies werde vorliegend wegen des Alters der Veröffentlichung durch die bloße Angabe der Fundstelle nicht erreicht. Eine Erreichbarkeit über öffentliche Bibliotheken oder einen externen Dokumentenlieferdienst gewährleiste keine „einfache Zugänglichkeit“. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Testsiegerwerbung mit „zufriedensten Kunden“ muss zutreffend und nachvollziehbar seinveröffentlicht am 11. Juli 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
§ 5 UWG, § 5a UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bonn: Zur Werbung mit Testurteilen – Geringe Schriftgröße nicht immer wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Juli 2012
LG Bonn, Urteil vom 14.02.2012, Az. 11 O 60/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in der Werbung in geringer Schriftgröße nicht zwangsläufig zur Wettbewerbswidrigkeit führt. In der streitgegenständlichen Werbung stellte die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Originalprospektes in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Fundstellenangabe trotz ihrer geringen Schriftgröße ohne besondere Anstrengungen lesbar sei, weil sie schon unmittelbar durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diesen selbst entnommen werden könnte. Wenn andere Gerichte festgestellt hätten, dass zur Lesbarkeit einer Fundstellenangabe im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schrift erforderlich sei, so sei dies auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zurückzuführen (vgl. u.a. OLG Celle, LG Tübingen, LG Kiel). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Bei einer Werbung mit einem Testergebnis ist die schlecht lesbare Fundstelle wettbewerbsrechtlich wie eine fehlende Fundstellenangabe zu wertenveröffentlicht am 31. Mai 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 W 161/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die kaum lesbare Quellenangabe für einen in der Werbung zitierten Test wie eine gänzlich fehlende Quellenangabe zu werten ist. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)