IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. März 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 95/14
    § 15 Abs. 2 UrhG, § 22 UrhG, § 31 Abs. 3 UrhG, § 89 UrhG, § 94 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine öffentliche Wahrnehmbarmachung von Fernsehsendungen gemäß § 15 Abs. 3 UrhG in einer Gaststätte nicht gegeben ist, wenn die Sendung nur für Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 95/14
    § 15 Abs. 2 UrhG, § 22 UrhG, § 31 Abs. 3 UrhG, § 89 UrhG, § 94 UrhG, § 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine öffentliche Wahrnehmbarmachung von TV-Sendungen in einer Gaststätte im urheberrechtlichen Sinne nicht vorliegt, wenn die Sendung lediglich einem abgrenzbaren Personenkreis zugänglich gemacht und Dritten der Zugang verwehrt werde. Vorliegend sei eine Sportsendung im Fernsehen nur für die  Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde anzuschauen gewesen, was den vorgenannten Kriterien entspreche. Daher bestehe kein Anspruch gegen den Betreiber der Gaststätte auf Auskunft und Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2009

    VG Berlin, Beschluss vom 14.08.2009, Az. 4 L 274.09
    §§ 3, 12 – 15 GlüStV

    Das VG Berlin hat per Pressemitteilung vom 25.08.2009 darauf hingewiesen, dass ein Pachtvertrag über eine Gaststätte nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden. Das VG Berlin bestätigte eine Verbotsverfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg, mit der dem Betreiber eines Lokals die Abhaltung eines entsprechenden Gewinnspiels untersagt worden war. Der Antragsteller hatte im Internet ein Online-Spiel durchführen wollen, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300,00 EUR erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden. Für den Fall, dass sich bis zu einem Stichtag weniger als 10.000 Gewinnspielteilnehmer registrierten, sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden; die einbezahlten Beträge sollten unter Einbehaltung einer „Bearbeitungsgebühr“ von 5,99 € pro Spielschein erstattet werden. (mehr …)

I