Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Eine Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung vorher nicht angenommen wurdeveröffentlicht am 20. November 2012
BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
§ 145 ff. BGB, § 339 BGBDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung („Klassiker“) entschieden, dass das Zustandekommen einer z.B. wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafenvereinbarung genauso zu beurteilen ist wie das Zustandekommen jedes anderen (Kauf-, Miet-, Arbeits-, Dienst-) Vertrages. Eine Vertragsstrafe kann demnach nicht gefordert werden, wenn das Unterlassungsversprechen nicht angenommen wurde, soweit der Unterlassungsgläubiger keine Unterlassungserklärung vorbereitet hat oder die vom Unterlassungsgläubiger vorbereitete Erklärung vom Unterlassungsschuldner inhaltlich abgeändert wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zur Notwendigkeit einer erneuten Zustellung, wenn eine einstweilige Verfügung nach Widerspruch inhaltlich geändert oder erweitert wirdveröffentlicht am 30. August 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
§ 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilie Verfügung erneut im Parteibetrieb zuzustellen ist, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Werde etwa nachträglich eine Sicherheitsleistung angeordnet, müsse die Eilmaßnahme wegen dieser inhaltlichen Änderung deshalb nach herrschender Meinung erneut vollzogen werden. Eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung brauche aber dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben werde, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Wer sich auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung beruft, darf es nicht zuvor verändert habenveröffentlicht am 11. April 2012
BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoVDer BGH hat entschieden, dass eine Berufung auf das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung immer dann verwehrt ist, wenn ein Formular verwendet wird, das nicht dem gesetzlichen Muster (hier noch: der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F.) „in jeder Hinsicht vollständig entspricht“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Wer sein Amazon-Angebot nachträglich mit einer Marke versieht, um Konkurrenten abzuwehren, die sich dem Angebot „angeschlossen“ haben, handelt wettbewerbswidrigveröffentlicht am 13. Juni 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10
§§ 3; 4 Nr. 10 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler, der ein von ihm erstelltes Amazon-Angebot nachträglich mit seiner Marke versieht und Konkurrenten bei Amazon sodann abmahnt, wettbewerbswidrig handelt, da er die Konkurrenten gezielt behindere. Aufschlussreich ist die Erläuterung der Kammer zur Entstehung der Artikelbeschreibungen bei Amazon: „Die Handelsplattform amazon.de funktioniert nach dem Prinzip eines Warenkatalogs, in dem jeder Artikel nur einmal eingestellt wird. Dies führt dazu, dass bei einer Vielzahl von Angeboten gleicher Artikel von verschiedenen Verkäufern jeweils nur ein einziges Angebot angezeigt wird, wenn ein bestimmter Artikel angegeben wird. Eine Vielzahl von Anbietern teilt sich ein Angebot. Nutzer, die am amazon-Verkaufsnetzwerk teilnehmen, sind nicht allein auf die redaktionellen Inhalte von Amazon angewiesen, sondern sind dazu berechtigt, bestehende Angebote zu ergänzen und abzuändern. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Anbieter von ihm selbst gefertigte Bilder einstellt, die anschließend von allen anderen Teilnehmern benutzt werden. Ebenso steht es Anbietern frei, im Rahmen der vorgegebenen Kategorien für neue Artikel neue Artikelseiten zu eröffnen, die anschließend von den anderen Anbietern desselben Artikels mitbenutzt werden. Dies geschieht mittels ASIN, einer aus 10 Ziffern und/oder Buchstaben bestehenden Kennzeichnung.“ Zur rechtlichen Begründung des LG Frankfurt a.M. (Zitat):