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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 U 168/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Abmahnende nicht verpflichtet ist, bei einer Abmahnung das Internetangebot des Wettbewerbers vollständig auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen und sämtliche vorhandenen Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Insoweit gebe es keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflicht. Wenn der weitere Wettbewerbsverstoß zwar vorgelegen habe, aber von ihr zunächst nicht entdeckt worden sei, sei die Antragstellerin nicht gehindert gewesen, den bei einer Kontrolle des weiteren Verhaltens erstmals festgestellten weiteren Verstoß im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Informationspflichten erneut abzumahnen. In diesem Fall komme es für eine etwaige Widerlegung der Dringlichkeit nur auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem nunmehr entdeckten Verstoß an. Selbst wenn man im Gleichklang mit der geänderten Rechtslage in Zusammenhang mit der Kenntnis im Rahmen der Verjährungsproblematik davon ausginge, dass auch ein Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis genügen würde (vgl. dazu Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap 45 Rdn. 19 ff., 22), läge ein solcher Fall hier aus den oben genannten Gründen nicht vor. (mehr …)

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