IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2013

    BGH, Urteil vom 22.01.2013, Az. 1 StR 416/12
    § 22 StGB, § 23 StGB, § 263 Abs. 2 StGB, § 263a Abs. 2

    Der BGH hat in dem vorliegenden Fall die Strafbarkeit wegen versuchten Computerbetrugs in über 18.000 Fällen bejaht. Die Angeklagten hatten im Wege des Lastschriftverfahrens über ein von einem Strohmann errichtetes Bankkonto Geldbeträge in Höhe von unter 10,00 EUR von Bankkonten abgebucht, dies ohne Zustimmung der jeweiligen Bankkunden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Laut einer Pressemitteilung von Microsoft hat das AG Nürnberg zwei Softwarehändler aus Nürnberg und München wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung zu Haftstrafen von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung sowie zur Zahlung einer Geldstrafe von je 3.000,00 EUR verurteilt. Der Nürnberg Händler hatte in Russland über 8.500 gefälschte CD-ROMs mit dem Betriebssystem „Microsoft Windows XP Professional“ sowie die dazugehörigen Handbücher pressen lassen und an seinen Münchner Kollegen verkauft. Letzterer versah die Fälschungen mit gebrauchten Microsoft Echtheitszertifikaten und bot sie am Markt zum Fünffachen des Einkaufspreises an. Die Produkte wurden mehrfach weiterverkauft, bis ein Händler die Fälschungen als solche erkannte. Der Münchner Händler war wegen dieser Verkäufe vom LG München I (Az.: 21 O 11265/07) zur Zahlung von über 750.000,00 Euro Schadenersatz verurteilt worden. Auch der Nürnberger Händler hat Schadenersatzzahlungen im sechsstelligen Bereich zu leisten. Weitere Verurteilungen anderer Beteiligter würden, so Microsoft, erwartet. Microsoft wies darauf hin, dass nicht nur das Unternehmen zivilrechtlich haftbar sei, sondern auch der jeweilige Geschäftsführer persönlich (LG Düsseldorf Az. 12 O 15/05, OLG Karlsruhe, Az. 6 U 180/06, OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 164/06) (JavaScript-Link: Microsoft).

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet, dass eBay im Jahr 2008 2,1 Mio. gefälschter Waren vom Marktplatz entfernt habe (JavaScript-Link: VeRO). Die Firma eBay werde von Markenherstellern immer wieder dafür kritisiert, auch gefälschten Markenprodukten eine Plattform zu bieten und nicht hart genug gegen Fälschungen vorzugehen. Dieser Vorwurf habe inzwischen dem Unternehmen auch schon eine Klage der Luxusmarke Tiffany eingebracht (JavaScript-Link: Tiffany-Urteil), die zeitnah vom US-Berufungsgericht zu beraten ist. DR. DAMM & PARTNER weisen bei dieser Gelegenheit auch auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf hin (Link: Rechtsprechung). eBay habe wiederum darauf hingewiesen, dass das Unternehmen allein im vergangenen Jahr 2,1 Mio. Produkte aus den Auflistungen genommen und 30.000 Benutzerkonten von Händlern gesperrt habe. Sollte diese Forderung durchgesetzt werden, stehe eBay vor einem ernsten Problem. eBay betreibt seit 1998 das Verified Rights Owner (VeRO) Programm, das es den Inhabern der Markenrechte erlaubt, Fälschungen ihrer Produkte zu suchen und an eBay zu melden. In Deutschland heißt das Programm VeRI – Verifizierte Rechteinhaber-Programm (JavaScript-Link: VeRi). eBay-Sprecherin Nicola Sharpe weist darauf hin, dass ausnahmslos alle gemeldeten Fälschungen von eBay entfernt werden, 70 bis 80 Prozent sogar innerhalb von 12 Stunden.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Ein herber Rückschlag für das Verbrauchervertrauen in positive Bewertungen ist durch das Verhalten des Computerzubehörherstellers Belkin entstanden. Nach einem offenen Brief von Mark Reynoso, Belkin-President (? Klicken Sie auf diesen Link: Presseerklärungen vom 18.01. 2009 und vom 21.01.2009), räumte der Hersteller ein, dass es gefälschte Produktbewertungen des Unternehmens auf der Online-Plattform Amazon gegeben habe. Amazon selbst war in diesen Vorgang nicht involviert. onlinemarktplatz.de berichtet: „Ein Angestellter von Belkin International hatte über den Amazon-Service Mechanical Turk nach Nutzern gesucht, die gegen Bezahlung positive Einschätzungen über einen Belkin-Router schreiben sollten. Bisher war dieses Produkt immer negativ beurteilt worden. 65 Cent gab es für eine positive Bewertung, mit dem Hinweis darauf, dass man als Beurteilender keinerlei Kenntnisse von dem Router haben müsse.“ onlinemarktplatz.de.

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