IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn der Abmahnende mit der einer Abmahnung beigefügten vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zustehe. Der Senat begründet dies damit, dass es im gewerblichen Rechtsschutz anerkannt sei, dass den Gläubiger schon keine Obliegenheit treffe, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Bei einer derart zu weit gefassten Unterlassungserklärung sei es dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rz. 1.17).

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. Xa ZR 124/07
    Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ; Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG; § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

    Der BGH hat ein Patent, welches das technische Problem betraf, ein Dokument so herzustellen, dass eine mittels eines modernen Farbkopierers hergestellte Kopie mit bloßem Auge deutlich vom Original unterschieden werden kann, auf Grund eines eher formalen Fehlers für nichtig erklärt. Das Patent wurde nämlich „über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung“ hinaus, eingetragen, was dem Gesetz widerspricht: „Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.12.2009, Az. X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Tz. 29 – Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert (BGH, Urteil vom 17.09.1991, Az. X ZR 81/90, bei Bausch, BGH 1986-1993, 620, 625) oder zu einem aliud abgewandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 Tz. 25 – Heizer).

I