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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
    § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine (einzige) Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese lediglich dazu dienen soll, den Gegner unter Druck zu setzen, um eine Einigung im vorhergehenden Verfahren zu erzielen und die abgemahnten Wettbewerbsverstöße ansonsten nicht weiter verfolgt werden sollen. Vorliegend hatte die Antragstellerin in einem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, die geplanten „Wellen“ von Angriffen würden für die Antragsgegnerin von „Aufwand und Nutzen“ her „völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich“ sei. Hier komme die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerblicher Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten, um wirtschaftlichen Druck auszuüben. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Februar 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2013, Az. 4 U 48/13
    § 8 Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut entschieden, dass eine Abmahnung, die als Gegenabmahnung auf eine zunächst erhaltene Abmahnung ausgesprochen wird (sog. „Retourkutsche“) nicht schon aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich ist. Anhaltspunkte für überwiegend sachfremde Motive lägen nicht vor. Auch wenn die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochenen Abmahnungen der Antragstellerin gedient hätten, sei dies für sich genommen nicht anstößig. Selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin Auslöser für das Handeln der Antragstellerin gewesen sei, sage dieser Umstand nichts über die sodann mit der (Gegen-)Abmahnung verfolgten Motive aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. November 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2013, Az. 4 U 52/13
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut entschieden, dass eine sogenannte Gegenabmahnung – also eine Abmahnung, die der Abgemahnte an den Abmahnenden als „Retourkutsche“ verschickt – zulässig und nicht bereits für sich genommen, sondern nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Januar 2012

    LG Bochum, Urteil vom 12.10.2011, Az. I-13 O 57/11
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese mit der Aufforderung verbunden ist, binnen sieben Tagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann der Unterlassungsanspruch aber nicht gerichtsanhängig gemacht wird, vielmehr lediglich versucht wird, den mit der Gegenabmahnung grundsätzlich verbundenen Gebührenerstattungsanspruch gegen den mit der Abmahnung verbundenen Gebührenerstattungsanspruch aufzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. November 2011

    LG Darmstadt, Urteil vom 19.07.2011, Az. 16 O 287/10

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Gegenabmahnung, die als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgt, kein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn tatsächliche Wettbewerbsverstöße abgemahnt und diese schließlich auch im Klagewege weiter verfolgt werden. Dabei sei kein (ausschließliches) Interesse an einer Gebührenerzielung zu erkennen, da bei einer Klage auch immer ein Kostenrisiko bestehe.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-4 U 175/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Androhung einer Gegenabmahnung mit dem Zweck, den Gegner damit zur Rücknahme einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu bewegen, dazu führen kann, dass die später realisierte Gegenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen (Zitate):

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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 6 W 22/11
    §§ 12 Abs. 1 UWG; 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nach Erhebung einer negativen Feststellungsklage das Interesse des Klägers nicht dann entfällt, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung erklärt, „von der Verfolgung des durch die Abmahnung … geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auch weiterhin Abstand zu nehmen“. Das Gericht erklärte, dass derjenige, der eine zulässige negative Feststellungsklage erhoben habe, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung habe, durch die festgestellt werde, dass die Forderung, derer sich die Gegenseite berühme, nicht bestehe. Lediglich die Aufgabe einer Berühmung genüge ebenso wenig wie eine nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung. Erforderlich sei die endgültige Sicherung der Rechtsposition des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 16.11.2010, Az. 12 O 162/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie nur der Erzielung von Gebühren dient. Im Rahmen der „Abmahnungsspirale“ hatte eine Seite fataler Weise folgende Ankündigung zu Papier gebracht: „Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies für Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, würden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserklärung bestehen. Hierzu erwarten wir Ihre Stellungnahme ebenfalls innerhalb oben genannter Frist.“ Das Landgericht monierte, dass der Gegenabmahnende mit kaum zu überbietender Deutlichkeit am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt habe, dass die Abmahnung nur dem Zweck gedient habe, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Zitat: „Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste.“ Zu den weiteren Indizien, die nach Auffassung der Kammer für einen Rechtsmissbrauch sprachen, vgl. im Folgenden den Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2010

    LG Paderborn, Urteil vom 22.06.2010, Az. 6 O 61/10
    §§ 935, 936 ZPO

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, insbesondere die Wiederholungsgefahr, nicht vorliegen, wenn bereits auf die außergerichtliche Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies gelte auch dann, wenn direkt mit der Abgabe der Unterlassungserklärung eine Gegenabmahnung ausgesprochen werde mit dem Verlangen, die angeblich unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen. Die Gegenabmahnung ändere nichts an der Rechtsverbindlichkeit der wirksam formulierten Unterlassungserklärung. Das Rücknahmeverlangen bezüglich der Abmahnung habe sich außerdem in erster Linie auf einen überhöhten Streitwert und der daraus resultierenden Gebührenforderung gestützt.

  • veröffentlicht am 19. August 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass weder die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch die Tatsache, dass eine Abmahnung „eine Reaktion auf die zunächst von Antragsgegnerseite erfolgte Abmahnung darstellt“ ein Indiz dafür ist, dass die Rechtsverfolgung missbräuchlich ist. Es sei im Gegenteil das gute Recht des Abgemahnten, den Abmahnenden seinerseits auf Unterlassung von Wettbewerbs verstößen in Anspruch zu nehmen. Ebenso entschieden das OLG Bremen und das OLG Hamm. Das KG Berlin hingegen sah die Gegenabmahnung zumindest als „nicht unbedenklich“ an.

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